Berechnung von Kurzarbeitergeld: Arbeitnehmer im EU-Ausland

Auch wenn Sie Arbeitnehmer, vorübergehend zum Arbeiten ins EU-Ausland schicken, müssen Sie sich weiter mit der Berechnung von Kurzarbeitergeld beschäftigen. Denn diese Arbeitnehmer haben nach einer Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Das Gericht lehnte die frühere Praxis der Bundesagentur für Arbeit ab.

Diese Entscheidung zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes fällte das Bayerische Landessozialgericht mit Beschluss vom 01.07.2009, Az.: L 9 AL 109/09 B ER. Konkret ging es dabei um die Berechnung des Kurzarbeitergeldes für einen Arbeitnehmer, der in das benachbarte Österreich zum Arbeiten geschickt wurde und dort von Kurzarbeit betroffen war.

Generell gilt, dass Kurzarbeitergeld nur für in Deutschland Beschäftigte gezahlt wird. Aber das ist jetzt nicht mehr in jedem Fall so. Im Fall des Bayerischen Landesozialgerichts ging es um die Frage, wie mit der Berechnung von Kurzarbeitergeld bei Arbeitnehmern zu verfahren ist, die von einem deutschen Unternehmer vorübergehend zur Arbeitsleistung ins EU-Ausland entsandt werden und auch dort von Kurzarbeit betroffen sind.

Die Mitarbeiter wären sowohl in Deutschland als auch in Österreich unter Kurzarbeit gefallen. Bislang hat die Bundesagentur für Arbeit in solchen Fällen die Zahlung von Kurzarbeitergeld abgelehnt.

Das Bayerische Landesozialgericht sah das als nicht vereinbar mit dem Recht der Europäischen Union an. Den betroffenen Arbeitnehmern wurde vom Grundsatz her Kurzarbeitergeld zugebilligt. Das Gericht begründete das damit, dass Arbeitnehmern innerhalb der Europäischen Union durch Freizügigkeitsbestimmungen die Arbeitsausübung dadurch erleichtert wird, dass sie bei nur kurz- oder mittelfristigen Entsendungen im Sozialsystem des Heimatstaates bleiben dürften.

Wenn also wegen der nur vorübergehenden Entsendung weiter Sozialversicherungspflicht bestehe, müsse das auch bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes berücksichtigt und dieses im Ergebnis gezahlt werden.

Tipp für die Berechnung von Kurzarbeitergeld

Prüfen Sie, ob Sie auf Grundlage dieser neuen Entscheidung für weitere Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld beantragen können. Prüfen Sie ggfs. die Einlegung eines Widerspruchs und eine einstweilige Verfügung gegen eine ablehnende Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit. Die Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts erging als Beschluss im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes. Das Gericht betonte ausdrücklich, dass den Arbeitnehmern ein Abwarten des normalen Gerichtsverfahrens bei Kurzarbeit nicht zu zumuten sei.

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