Berechnen Sie den Arbeitgeberzuschuss privat Krankenversicherter

In fast jedem Betrieb arbeitet ein Arbeitnehmer, der nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, sondern sich für eine private Krankenversicherung entschieden hat. In der Lohnabrechnung stellt sich Ihnen daher oftmals die Frage, wie Sie die Arbeitgeberzuschüsse für Ihre privat versicherten Arbeitnehmer berechnen.

Arbeitnehmer, die aufgrund ihres Entgelts nicht krankenversicherungspflichtig sind, sind entweder gesetzlich freiwillig oder privat krankenversichert. Man spricht hier auch von Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung aufgrund des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze.

Für die privat krankenversicherten Arbeitnehmer müssen Sie in der Lohnabrechnung einen Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung zahlen. Dieser Zuschuss ist in bestimmten Grenzen steuer- und beitragsfrei und wird direkt an den Arbeitnehmer ausgezahlt, er erhöht also das Nettoentgelt.

Beachten Sie bitte, dass diese Steuer- und Beitragsfreiheit nur gilt,
wenn es sich um einen abhängig beschäftigten Arbeitnehmer im Sinn der
Sozialversicherung handelt. Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, die nicht versicherungspflichtig zur Sozialversicherung sind, kommen nicht in den Genuss dieser Steuerfreiheit.

So ermitteln Sie den Zuschuss

Die Höhe der Arbeitgeberzuschüsse zur privaten Krankenversicherung
des Arbeitnehmers ist einerseits von der Entgelthöhe des Arbeitnehmers
abhängig und zum anderen von der Höhe der monatlichen
Versicherungsprämie, die der Arbeitnehmer an die PKV zahlen muss.

Bei
der privaten Krankenversicherung senden nämlich nicht Sie als Betrieb
einen Beitragsnachweis an das Versicherungsunternehmen, sondern der
Arbeitnehmer überweist seine Prämie direkt an die PKV. Als Arbeitgeber
zahlen Sie nur den Arbeitgeberzuschuss an den Beschäftigten aus und
haben keine Zahlungsverpflichtung gegenüber dem PKV-Unternehmen.

In der Lohnabrechnung müssen Sie einen Arbeitgeberzuschuss für die PKV zahlen, der grundsätzlich dem Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) entspricht. Für 2012 sind dies somit 7,3 Prozent des beitragspflichtigen Entgelts zur Krankenversicherung – höchstens jedoch bis zur aktuellen Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung. Dies entspricht also dem Arbeitgeberanteil für gesetzlich Krankenversicherte. Der Höchstzuschuss des Arbeitgebers beträgt somit im Jahr 2012 monatlich 279,23 Euro zur Krankenversicherung.

Da auch hier die Pflegeversicherung der Krankenversicherung folgt, ermittelt sich auch der Zuschuss zur privaten Pflegeversicherung eines Arbeitnehmers nach den oben genannten Kriterien. Somit ergibt sich ein Arbeitgeberzuschuss zur Pflegeversicherung von 37,29 Euro im Monat.

Es gilt bei der Zuschussberechnung aber noch ein weiteres Kriterium zu beachten. Oft übersehen wird die Berücksichtigung der tatsächlichen Prämienhöhe des Arbeitnehmers. Denn hier gilt, dass Sie maximal die Hälfte der tatsächlichen Prämie als Arbeitgeberzuschuss zur PKV zahlen dürfen. Dies bedeutet, dass Sie zusätzlich prüfen müssen, ob der Zuschuss des Arbeitgebers ggf. über der Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers liegt.

Beispiel Arbeitgeberzuschuss zur PKV:

Ein privat krankenversicherter Arbeitnehmer verdient 6.000 Euro monatlich und zahlt eine Prämie von 500 Euro monatlich zur privaten Krankenversicherung. Aufgrund seines hohen Verdienstes ist zunächst der Arbeitgeberzuschuss vom Entgelt, also hier von der Beitragsbemessungsgrenze (3.825 Euro) zu ermitteln. Danach müsste der Arbeitgeber den Höchstzuschuss von 279,23 Euro zahlen (= 3.825 Euro x 7,3%).

Da der Arbeitnehmer aber nur 500 Euro an Prämie zahlt und der Zuschuss nicht mehr als die Hälfte der tatsächlichen Aufwändungen betragen darf, beträgt der Arbeitgeberzuschuss hier nur 250 Euro (= 500 Euro : 2).