- wegen Überschreiten der Jahresentgeltgrenze versicherungsfrei sind und
- freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind oder
- bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind und Leistungen – entsprechend der gesetzlichen Krankenversicherung – beanspruchen können.
Der Beitragszuschuss für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt die Hälfte des Beitrags, der tatsächlich zu zahlen ist.
Für Beschäftigte, die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, beträgt der Zuschuss die Hälfte des durchschnittlichen Beitrages der Krankenkassen, jedoch nicht mehr als die Hälfte des zu zahlenden Beitrags.
Der Zuschuss für privat krankenversicherte Arbeitnehmer wird jeweils zum 1. Januar eines Jahres festgelegt.
Der Beitragszuschuss für PKV-Mitglieder betrug in 2004:
- Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld*) 249,36 Euro
- Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld*) 224,94 Euro
- Pflegeversicherung Bundesgebiet außer Sachsen 29,64 Euro
- Pflegeversicherung in Sachsen 12,21 Euro
*) Für Personen, die bei Mitgliedschaft in einer Krankenkasse keinen Anspruch auf Krankengeld hätten, sind bei Berechnung des Zuschusses 9/10 des für die übrigen Beschäftigten geltenden Beitragssatzes anzuwenden.