Beitragserhöhung: Streitpunkt im Verein

Nach Beitragserhöhungen herrscht dicke Luft im Verein. Wissen Sie eigentlich, was rechtlich erlaubt ist und wo aufgepasst werden muss? Hier erfahren Sie Details.

Beitragserhöhungen findet niemand gut
Wer kennt die Situation denn nicht? Der Beitrag der Mitgliedschaft im Verein hat sich erhöht. Gut finden tut das niemand. Egal ob Vorstandsmitglied oder passives Mitglied. Fangen wir aber am besten bei A an um die Thematik anzupacken.

Beschluss der Beitragserhöhung
Die Beitragserhöhung muss vom dazu bevollmächtigten Organ beschlossen werden. Dies muss in der Satzung niedergeschrieben sein. Die Mitgliederversammlung kann auch das zuständige Organ sein. Wobei wir hier eine Unterscheidung treffen müssen, die grundlegend für  die Erhöhung ist: Ist die Beitragserhöhung auch rückwirkend zu zahlen?

An dieser Stelle gibt es in der Praxis das meiste Konfliktpotential. Die Schwierigkeit rückwirkende Beitragserhöhungen zu rechtfertigen, ist ein Problem, das von Mitgliedern oft nicht verstanden wird. Daher mein Rat: Nehmen Sie Abstand von rückwirkenden Erhöhungen. Dazu sind sie auch nur zulässig, wenn diese Möglichkeit ausdrücklich in der Satzung steht.

Steht eine solche Klausel nicht in der Vereinssatzung, können die Mitglieder im allgemeinen nicht davon ausgehen, dass  nachträgliche Beitragserhöhungen zu zahlen sind. Es geht sogar noch einen Schritt weiter. Sollte eine Beitragserhöhung rückwirkend erhoben werden und steht diese Klausel nicht in der Satzung, kann man davon ausgehen, dass eine Kündigung von Mitgliedern in diesem Falle rechtens ist.

Anders sieht es aber aus, wenn eine Beitragserhöhung beschlossen wird und eine Kündigung in der Zeit der Erhöhung fällt. In diesem Falle muss das Mitglied die Erhöhung zahlen. Ein Beispiel: Das Mitglied kündigt zum 01.08., die Erhöhung wird aber zum 01.07. beschlossen. In diesem Fall ist der erhöhte Beitrag zu zahlen aus Sicht des Mitglieds.