Beiträge bei Kurzarbeit
Neben dem tatsächlich erzielten Entgelt werden zur Beitragsberechnung bei Kurzarbeit auch die Beiträge auf das Fiktiventgelt herangezogen. Dieses resultiert aus der Differenz zwischen Sollentgelt und Istentgelt und beträgt 80 % dieses Differenzbetrages.
Überschreitet das Sollentgelt die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (BBG RV), so ist das Sollentgelt auf die Beitragsbemessungsgrenze der RV zu kürzen. Hier deckeln die Sozialversicherungsträger also das Sollentgelt.
Erst aus diesem gekürzten Sollentgelt ist anschließend mit dem Istentgelt der Differenzbetrag zu berechnen und daraus das Fiktiventgelt zu ermitteln. Es wird also nicht das ggf. höhere Sollentgelt angesetzt, sondern lediglich die BBG RV.
Beispiel Beitragsberechnung bei Kurzarbeit für das Jahr 2010 :
Sollentgelt im Abrechnungsmonat: 7.000 Euro
Sollentgelt aber maximal nur BBG RV: 5.500 Euro
Istentgelt 3.600 Euro
Differenz zwischen Soll und Istentgelt:
5.500 Euro – 3.600 Euro = 1.900 Euro
Fiktiventgelt: 1.900 Euro x 80 % = 1.520 Euro
Beitragsbemessungsgrundlage für Beiträge während Kurzarbeit:
KV/PV: 3.600 Euro
(Istentgelt + 150 Euro aus dem Fiktiventgelt, da BBG KV 3.750 Euro)
RV: 3.600 Euro
(Istentgelt + 1.520 Euro Fiktiventgelt)
(Zur Arbeitslosenversicherung fallen keine Beiträge aus dem Fiktiventgelt an, sondern nur aus dem Istentgelt. Hier also 3.600 Euro)
Weitere Informationen zum Thema Kurzarbeit finden Sie in der Serie zum Kurzarbeitergeld.
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