Warum es so wichtig ist, dass sie die Beiträge zur Sozialversicherung
rechtzeitig überweisen, lesen Sie im folgenden Artikel.
Auch Beitragsnachweise fristgerecht übersenden
Bitte achten Sie auch darauf, die Beitragsnachweise fristgerecht zu versenden. Diese müssen bereits am fünftletzten Bankarbeitstag des Monats bei der Krankenkasse bzw. Minijob-Zentrale sein. Versenden Sie aber lieber etwas früher als später. Denn trotz der elektronischen Übermittlung erfolgt die Verarbeitung der Beitragsnacheise nicht "just-in-time" bei den Krankenkassen. Vielmehr sollten Sie hier einen Tag für die Verarbeitung einplanen, um nicht doch einmal zu spät geliefert zu haben.
Fälligkeitstermine der Beiträge zur Sozialversicherung 2014
Abrechnungsmonat |
Abgabetermine für den Beitragsnachweis (2 Bankarbeitstage vor Fälligkeit) |
Fälligkeitstag |
Januar |
27.01.2014 |
29.01.2014 |
Februar |
24.02.2014 |
26.02.2014 |
März |
25.03.2014 |
27.03.2014 |
April |
24.04.2014 |
28.04.2014 |
Mai |
23.05.2014 |
27.05.2014 |
Juni |
24.06.2014 |
26.06.2014 |
Juli |
25.07.2014 |
29.07.2014 |
August |
25.08.2014 |
27.08.2014 |
September |
24.09.2014 |
26.09.2014 |
Oktober |
24.10.2014/?27.10.2014* |
28.10.2014/?29.10.2014* |
November |
24.11.2014 |
26.11.2014 |
Dezember |
19.12.2014 |
23.12.2014 |
* Der spätere Fälligkeitstermin gilt für Bundesländer, in denen der 31.10.2014 kein Feiertag ist.
Wenn Sie zu spät zahlen, drohen Säumniszuschläge
Wenn die Sozialversicherungsbeiträge nicht pünktlich zum Fälligkeitstag gezahlt worden sind, kann die Einzugsstelle Säumniszuschläge erheben. Der Säumniszuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat des Zahlungsverzugs 1% des auf 50 € nach unten gerundeten Betrags.
Beispiel:
Die Beitragsschuld zur Einzugsstelle beträgt 4.653 Euro im Abrechnungsmonat. Allerdings sind diese nicht fristgerecht gezahlt worden.
Abgerundet auf volle 50 €: 4.650 Euro
Säumniszuschlag: 1% von 4.650 Euro = 46,50 Euro
In diesen Fällen kann die Kasse ein Auge zudrücken
In begründeten Ausnahmefällen erlässt die Einzugsstelle die Säumniszuschläge. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn
- der Betrieb bislang immer ein pünktlicher Beitragszahler war
- oder es sich um ein einmaliges Zahlungsversäumnis handelte oder
- ein unabwendbares Ereignis, wie ein Stromausfall, Wasserschaden, der Grund für die verspätete Zahlung war