Im Gewerbemietvertrag zulässig sind diese Vereinbarungen:
- automatische Verlängerung der Vertragslaufzeit um eine bestimmte Zeitspanne, sofern keine Kündigung erfolgt
- feste Vertragslaufzeiten
- Kündigungsfristen abweichend von den Regelungen des BGB
- Betriebspflicht, auch in Verbindung mit einem Ausschluss des Konkurrenzschutzes
- Vertragsstrafe für jeden Tag des Verstoßes gegen die BetriebspflichtÜbertragung der laufenden Instandhaltung auf den Mieter bis zur vereinbarten Höchstgrenze
- Umlage von Verwaltungskosten auf den Mieter
- Ausschluss der verschuldensunabhängigen Garantiehaftung des Vermieters für Mängel, die bei Übergabe der Mietsache bereits bestehen
- Beschränkung des Mietminderungsrechts des Mieters
- Ausschluss des Schadenersatzanspruchs bei Mängeln der Mietsache
Im Gewerbemietvertrag unzulässig Vereinbarungen sind
- die verschuldensunabhängige Haftung des Mieters für Schäden (BGH, Urteil vom 01.04.92, Az. XII ZR 100/91),
- der Ausschluss der Vermieterhaftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie
- völliger Ausschluss des Mietminderungsrechts des Mieters (BGH, Urteil
vom 23.04.08, Az. XII ZR 62/06).