Bei Spesenbetrug dürfen Sie kündigen

Auch grundsätzlich arbeitnehmerfreundlich eingestellte Arbeitsrichter verstehen bei Spesenbetrug wenig Spaß. Selbst ein einmaliger Vorfall mit geringem Spesenbetrag kann für eine fristlose Kündigung ausreichen, da durch die wissentlich falsche Spesenabrechnung das Vertrauensverhältnis massiv beschädigt wird. Das hat das BAG gerade noch einmal bestätigt.

In der Entscheidung des höchsten deutschen Arbeitsgerichts ging es um einen Flugkapitän. Dieser sollte seinen Flugdienst nicht an seinem Heimatstandort, sondern in einer anderen Stadt antreten. Die Arbeitnehmer der Airline konnten in solchen Fällen grundsätzlich mit dem Flugzeug anreisen. Alternativ erstattete der Arbeitgeber die Reisekosten für die Anreise mit einem anderen Verkehrsmittel bis zur Höhe der Kosten des Flugtickets.

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So verhielt es sich im konkreten Fall

Als der Flugkapitän eine nicht unterschriebene Reisekostenabrechnung für die Anreise mit dem PKW einreichte, kam es zu der streitgegenständlichen Kündigung. Das Unternehmen ging davon aus, dass der Flugkapitän gar nicht mit dem PKW angereist war, sondern einen günstigeren Flug genommen hatte und sich die Differenz zwischen KM-Abrechnung und tatsächlichen Flugpreis in die eigene Tasche stecken wollte.

Die Sache ging immerhin bis vor das Bundesarbeitsgericht, das sich u.a. mit der Frage zu beschäftigen hatte, ob die fehlende Unterschrift unter der Reisekostenabrechnung Auswirkungen hatte. Im Ergebnis bestätigte das BAG seine harte Linie gegen Spesenbetrüger (BAG, 11. Juli 2013, Az.: 2 AZR 994/12).

Bei einem Spesenbetrug reicht grundsätzlich ein einmaliger Vorfall, um das Vertrauensverhältnis so zu zerstören, dass eine Kündigung möglich ist.  

Typische Fälle von Spesenbetrug sind neben falschen Reisekostenabrechnungen z.B.

  • Falsche Tankkosten (etwa, wenn das KFZ des Partners auf Firmenkosten betankt wird)
  • falsche Bewirtungsabrechnungen (Beispiel: Eine Restaurantrechnung für einen privat – nicht betrieblich – veranlassten Restaurantbesuch wird eingereicht.

Abgrenzung Vorsatz und Irrtum beim Spesenbetrug

Die Richter nahmen auch zu der Abgrenzung von Vorsatz und Irrtümern beim Spesenbetrug Stellung. Immer dann, wenn der Täter es für möglich hält, dass seine Erklärung zu einer ihm nicht zustehenden Zahlung führt und dies billigend in Kauf nimmt, liegt ein Spesenbetrug vor. Die Frage, ob er die Spesenabrechnung unterschrieben hat, ist dafür nicht entscheidend.

Entscheidend ist vielmehr, ob er das Formular zur Abrechnung eingereicht hat. Soweit dies geschehe, sei davon auszugehen, dass der Mitarbeiter es für möglich halte und billigend in Kauf nehme, dass es falsche Angaben enthalte, die zu einer Täuschung des Arbeitgebers sowie zu einer unrechtmäßigen Erstattung der Kosten führen könne.

Meine Empfehlung: Setzen Sie beim Spesenbetrug deutliche Zeichen und trennen Sie sich von den Mitarbeitern, die Ihr Vertrauen missbrauchen. Das hat auch abschreckende Wirkung auf andere Kollegen und vermeidet Missverständnisse darüber, was mit Ihnen zu machen ist.