Bei Rabattmanipulation droht die fristlose Kündigung

Viele Unternehmen bieten ihren Mitarbeitern einen Rabatt an. Aber Vorsicht bei Manipulationen und Umgehungstricks! Hier droht die fristlose Kündigung.

Auch wenn in Zeiten ständig steigender Preise die Versuchung groß sein mag, das vermeintlich Beste aus Rabattregelungen heraus zu holen. Gegen allzu kreative Anwendungen kann sich der Arbeitgeber wehren, sogar mit einer fristlosen Kündigung.

Fristlose Kündigung bei Umgehung der Rabattregelungen
Arbeitnehmer sollten die Regelungen bezüglich der Gewährung von Rabatten ernst nehmen und nicht versuchen, diese durch Tricks zu umgehen oder zu ihren Gunsten zu ändern. Das kann sehr schnell sehr gefährlich werden wie eine Entscheidung des LAG Schleswig-Holstein vom 19.12.2007, Az: 6 Sa 316/07 zeigt.

Der Fall
Mitarbeiter eines Unternehmens durften bis zu einer Obergrenze von 1.000 € pro Jahr kostenfrei Waren aus dem Sortiment des Unternehmens beziehen. Eine Barauszahlung war klar ausgeschlossen.

Auf folgenden Umgehungstrick reagierte der Arbeitgeber mit einer fristlosen Kündigung: Eine Mitarbeiterin „kaufte“ auf Basis der Rabattgewährung zunächst Lederjacken in dem Unternehmen und gab diese sofort anschließend an einer anderen Kasse zurück. Den Kaufpreis ließ sie sich bar auszahlen.

Das Urteil
Gegen die deshalb ausgesprochene fristlose Kündigung wehrte sie sich vergeblich vor dem Arbeitsgericht. Die Richter folgten ihrer Argumentation nicht, dass dieser Weg ja nicht ausdrücklich verboten gewesen sei. Entscheidend war für das Urteil, dass die Mitarbeiterin offensichtlich nie beabsichtigt hatte, die Jacken zu behalten. Diese gezielte Umgehung des Verbots der Barauszahlung werteten die Richter als schweren Vertrauensbruch, der auch ohne vorherige Abmahnung eine fristlose Kündigung ermöglicht.

Praxistipp
Die fristlose Kündigung ist nach § 626 Abs. 2 BGB nur dann wirksam, wenn sie den Arbeitnehmer innerhalb von 2 Wochen nachdem der Arbeitgeber von der Manipulation erfahren hat, erreicht. Die übrigen Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Kündigung müssen natürlich ebenfalls vorliegen. Insbesondere sind das:

  •  vorherige Anhörung des Betriebsrates (soweit vorhanden)
  • Schriftform der Kündigung
  • Kündigung von Kündigungsberechtigten unterschrieben
  • Beachtung eines eventuellen Sonderrkündigungschutzes (z.B. für Schwangere, Schwerbehinderte)