In der Meisterprüfung wird bereits der Nachweis arbeits- und berufspädagogischer Kenntnisse verlangt. Damit gilt jemand, der diese Prüfung abgelegt hat, als im Sinne der AEVO als geeignet und befähigt zur Anleitung Auszubildender und Ihrer Führung bis zur Prüfung.
Weitere Ausnahme: IT-Bereich
Wer nach der IT-Fortbildungsverordnung den Titel "operativer Professional" erworben hat und zusätzlich im Prüfungsteil "Mitarbeiterführung und Personalmanagement" eine praktische Demonstration mit Ausbildungsrelevanz gezeigt hat, ist ebenfalls von der AEVO-Prüfung befreit. Als ausbildungsrelevant werden die Bereiche "Vorbereiten und Durchführen einer Ausbildungseinheit" und "Vorbereiten und Durchführen einer Mitarbeiterqualifizierung" eingestuft.