Bei Langzeitverträgen brauchen Sie keinen Kündigungsgrund

Wer einen Mietvertrag kündigen will, braucht einen Kündigungsgrund oder muss sich an die gesetzlichen Fristen halten: Je länger Ihr Mietverhältnis besteht, desto länger ist auch Ihre Kündigungsfrist. Bei sehr langen Mietverträgen dreht sich dieser Grundsatz jedoch um und die Frist beträgt wieder die ursprünglichen drei Monate. Und einen Kündigungsgrund brauchen Sie dann auch nicht mehr.
Mietvertrag über 30 Jahre: Keine Verlängerung der Kündigungsfrist
Grundsätzlich verlängert sich die Kündigungsfrist mit der Dauer des Mietverhältnisses: Ihre normale dreimonatige Kündigungsfrist verlängert sich dann auf sechs bzw. neun Monate, wenn Ihr Mietverhältnis länger als fünf bzw. länger als acht Jahre bestanden hat.

Von diesem Grundsatz gibt es jedoch eine für Sie als Vermieter wichtige Ausnahme: Haben Sie Ihren Mietvertrag für eine längere Zeit als 30 Jahre geschlossen, verkürzt sich Ihre Kündigungsfrist auf nur drei Monate. Mit dieser Regelung will der Gesetzgeber Ihre Flexibilität als Vermieter erhalten und eine lebenslange Nutzung durch ein und den selben Mieter verhindern.

Langfristige Mietverträge
Früher waren derart lange Mietverträge nicht selten, insbesondere wenn an Verwandte oder Bekannte vermietet wurde. Und auch wenn Sie mit Ihrem Mieter nicht selbst einen solchen Vertrag geschlossen haben, kann es doch sein, dass Sie durch den Kauf einer Wohnung in einen Langzeitmietvertrag als Vermieter eingetreten sind. Getreu dem Grundsatz "Kauf bricht nicht Miete" haben alle Langzeitmietverträge weiter Gültigkeit.
Kündigen ohne Kündigungsgrund
Umso wichtiger ist daher folgende Erleichterung für Sie: Wollen Sie einen Mietvertrag kündigen, der für länger als 30 Jahre geschlossen worden ist, brauchen Sie ausnahmsweise keinen Kündigungsgrund, wie etwa Eigenbedarf. Als Kündigungsgrund reicht alleine die Tatsache, dass seit Mietbeginn 30 Jahre vergangen sind, völlig aus.
Kürze Kündigungsfrist
Wichtig dabei: Wollen Sie das Mietverhältnis beenden, müssen Sie die Kündigung auch aussprechen – von allein endet der Mietvertrag nach 30 Jahren nämlich nicht. Kündigen können Sie wie gewohnt zum dritten Werktag eines Monats zum Ablauf des übernächsten Monats. Erstmals ist Ihnen – und Ihrem Mieter – dies nach Ablauf von 30 Jahren seit Einzug des Mieters ohne Kündigungsgrund möglich.
Achtung: Ist der Mietvertrag auf "Lebenszeit" des Mieters oder des Vermieters geschlossen worden, ist eine ordentliche Kündigung ausdrücklich ausgeschlossen. Hier kann der Mietvertrag wie auch sonst bei einer zeitlich befristeten Laufzeit von beiden Seiten nur fristlos gekündigt werden.