Bei gefälschtem Zeugnis erhalten Sie nicht automatisch Schadensersatz

Waren Sie auch schon einmal von einem neu eingestellten Arbeitnehmer enttäuscht? Wenn ja, dann kann ich nur hoffen, dass die Ursache für diese Enttäuschung nicht ein gefälschtes Zeugnis war. Sonst geht es Ihnen evtl. wie einem Arbeitgeber, der 13.000 Euro Lohn und Nebenkosten an einen neu eingestellten Mitarbeiter bezahlte und diese nicht zurück bekam. Das gefälschte Zeugnis alleine reicht für eine Forderung nach Schadensersatz nicht aus.

Das ergibt sich aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin/Brandenburg vom 24.08.2011 zum Az.: 15 Sa 980/11. In dem Fall hatte ein Stellenbewerber ein gefälschtes Zeugnis vorgelegt und wurde eingestellt. In der Stellenanzeige wurde der "Ausbildungsgrad Hochschulabschluss oder Fachhochschulabschluss" verlangt. Der eingestellte Bewerber legte in Kopie ein gefälschtes Diplomzeugnis vor, obwohl er über keinerlei derartigen Abschluss verfügte.

Als der Arbeitgeber nach rund zwei Monaten von der Fälschung erfuhr, erklärte er die Kündigung des Arbeitsvertrages. Zusätzlich forderte er die Rückzahlung der rund 13.000 €, die er als Lohn gezahlt bzw. als Arbeitgeberanteil an den Sozialversicherungsträger überwiesen hatte. Die Fälschung fiel deshalb auf, weil die Arbeitsleistungen des Mitarbeiters völlig unzureichend waren.

Gleichwohl versagten die Richter am Landesarbeitsgericht einen Schadensersatzanspruch in Höhe aufgewendeten Personalkosten. Täuscht ein Arbeitnehmer bei Eingehung eines Arbeitsverhältnisses über seine Qualifikation, so ist er in der Regel nicht verpflichtet, die im Arbeitsverhältnis erhaltene Vergütung zurückzuerstatten. Selbst wenn eine mangelhafte oder evtl. gar ungenügende Arbeitsleistung vorgelegen haben sollte, besteht nach der Rechtsprechung des BAG kein Minderungsanspruch bezüglich der Vergütung.

Das Problem mit dem konkreten Schaden

Statt einer Minderung der vertraglich vereinbarten Vergütung können Sie als Arbeitgeber jedoch einen Schadensersatzanspruch haben. Das Problem hierbei liegt darin, dass Sie konkret darlegen und gegebenenfalls beweisen müssen, welcher Schaden entstanden ist.

Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht in einer älteren Entscheidung einige Grundsätze aufgestellt. In dem Fall ging es um die Einstellung eines Leiters der Buchhaltung. Auch hier verfügte die eingestellte Bewerberin nicht über die erforderlichen Qualifikationen. Es lag ein Einstellungsbetrug vor.

Das BAG hat damals geurteilt, dass der Arbeitgeber zur Begründung des Schadensersatzanspruches schlüssig hätte darlegen müssen, welche Vermögensnachteile durch den angeblichen Anstellungsbetrug entstanden sein sollen. Diese Nachteile könnten etwa darin bestehen, dass der Arbeitgeber gezwungen gewesen wäre, die aus Verschulden der eingestellten Bewerberin mangelhaft gewordene Buchhaltung wieder in Ordnung bringen zu lassen. Die dafür aufgewendeten Kosten hätten er als Schaden geltend machen können.

Das bedeutet für Sie als Arbeitgeber

Die Hürden für Sie als Arbeitgeber zur Darstellung des konkreten Schadens sind relativ hoch. Ähnlich wie bei Mietnomaden gibt es keinen 100-prozentigen Schutz gegen Einstellungsbetrüger.

Insbesondere bei hoch dotierten Positionen sollten Sie sich im Laufe des Einstellungsverfahrens nicht nur eine Kopie des für Sie relevanten Zeugnisses vorlegen lassen, sondern auch Einsicht in das Original verlangen. Noch wichtiger ist aber der zweite Rat. Nutzen Sie die Probezeit wirklich intensiv und fühlen Sie neu eingestellten Mitarbeitern konsequent und systematisch auf den Zahn.

Reagieren Sie bei eklatanten Leistungsmängeln schnell, um einen hohen Schaden gar nicht erst entstehen zu lassen. Insbesondere bei Mitarbeitern mit Kundenkontakten bietet es sich schon zur Imagesicherung Ihres Unternehmens an, diese zunächst in Begleitung eines erfahrenen Kollegen einzusetzen.