Wenn Sie eine Vereinbarung für die Rückzahlung der Fortbildungskosten ansetzen, schreiben Sie hinein, dass der Mitarbeiter zur Zahlung verpflichtet ist, wenn "das Arbeitsverhältnis durch den Mitarbeiter selbst oder wegen eines von ihm zu vertretenden Grundes durch den Arbeitgeber beendet wird." Diese Formulierung ist dem Urteil zufolge wirksam. Fehlt die Eingrenzung hingegen, geht die Rückzahlungsklausel ins Leere – auch, wenn der Mitarbeiter selbst kündigt.
Achten Sie außerdem auf die Bindungsdauer. Bei einem Lehrgang von 2 Monaten Dauer mit Arbeitsfreistellung ist etwa eine Bindungsdauer von einem Jahr zulässig, bei einjähriger Ausbildung bis zu 3 Jahre. Scheidet der Mitarbeiter dann sofort nach der Fortbildung aus, muss er die vollen Fortbildungskosten tragen. Scheidet er nach der Hälfte der Bindungsdauer aus, reduziert sich seine Zahlungsverpflichtung auf die Hälfte usw.