Nein, der Arbeitgeber muss für den Resturlaub nicht zahlen. Der Mitarbeiter kann die Urlaubsabgeltung nicht verlangen. Sein Urlaubsanspruch ist bereits dadurch abgegolten, dass er während der Kündigungsfrist freigestellt wurde.
Hier schlägt voll durch, was Arbeitgeber sonst nur als Nachteil empfinden dürften: Der einem Arbeitnehmer gewährte Urlaub ist für den Arbeitgeber unwiderruflich. Das ist Folge der Urlaubserteilung. Darauf müssen Sie Ihre Mitarbeiter auch nicht ausdrücklich hinweisen.
Wichtig: Das gilt unabhängig davon, ob Sie einem Mitarbeiter im ungekündigten Arbeitsverhältnis "ganz normal" Erholungsurlaub gewähren oder den noch offenen Resturlaub eines gekündigten Mitarbeiters mit dessen Freistellung verrechnen. Das hat das Bundesarbeitsgericht in einer aktuellen Entscheidung gerade noch einmal ausdrücklich bestätigt (BAG, Az: 9 AZR 11/05).
Vorsicht Falle: Zwar müssen Sie nicht den Resturlaub unwiderruflich gewähren. Zwingend erforderlich ist aber, dass Sie Ihren gekündigten Mitarbeiter unwiderruflich von der Arbeitsleistung freistellen. Geschieht dies nicht oder behalten Sie sich vor, die Freistellung zu widerrufen, behält der Mitarbeiter dann auch seinen Anspruch auf den Resturlaub.