Bei Ausbildungsplatzwechsel: Neuer Ausbildungsbetrieb = neue Probezeit?

Es kann vorkommen, dass ein Azubi – aus welchen Gründen auch immer – den Ausbildungsbetrieb wechselt. Muss er dann erneut eine Probezeit bestehen?

Ein Tischler-Azubi hatte einen auf 2 Jahre angelegten Ausbildungsvertrag geschlossen. Das 1. Ausbildungsjahr wurde ihm aufgrund eines zuvor durchgeführten Berufsgrundbildungsjahres erlassen. Er stieg also direkt im 2. Ausbildungsjahr ein, musste nach einem Jahr allerdings wieder aussteigen. Der Grund: Der Betrieb hatte keine Arbeit mehr für angehende Tischler.

Der Azubi hatte allerdings Glück im Unglück und konnte in einem anderen Ausbildungsbetrieb seine Lehre fortsetzen. Er stieg dort ins 3. Ausbildungsjahr ein. Sein Vertrag begann am 1.9.2009 und endete am 31.8.2010. Es wurde im Ausbildungsvertrag eine Probezeit von 4 Monaten vereinbart. Und genau die wurde dem Azubi zum Verhängnis: Am 13.10.2009 erhielt er seine Kündigung – und zwar fristlos unter Berufung auf die Probezeit.

Der Azubi reagierte mit einer Kündigungsschutzklage. Schließlich war er im 3. Ausbildungsjahr und zweifelte an der Berechtigung einer Probezeit. Zudem fand er diese mit 4 Monaten auch unverhältnismäßig lang. Allerdings scheiterte er vor Gericht. Wie das Arbeitsgericht Lübeck urteilte auch das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein zugunsten des Ausbildungsbetriebs (Az 4 Sa 120/10 vom 12.8.2010).

2 Aspekte des LAG-Urteils zur erneuten Probezeit:

  1. Eine Probezeit ist auch dann zu vereinbaren, wenn der Azubi den Ausbildungsvertrag wechselt. Schließlich kommt ein neuer Ausbildungsvertrag zustande und für diesen sieht das Berufsbildungsgesetz verpflichtend eine Probezeit vor. Dass auf den neuen Vertrags bereits 2 Ausbildungsjahre angerechnet wurden, spielt keine Rolle.
  2. Die erneute Probezeit darf 4 Monate dauern, auch wenn der neue Vertrag nur insgesamt 12 Monate umfasst. Nach dem Berufsbildungsgesetz muss die Probezeit zwischen 1 und 4 Monaten betragen. Die maximale Zeit darf in jedem Falle ausgeschöpft werden.

Fazit: Übernehmen Sie einen Azubi während der laufenden Ausbildung aus einem anderen Betrieb, ist die Vereinbarung einer erneuten Probezeit nicht nur Ihr Recht, sondern sogar Ihre Pflicht.