Pflicht zum Fahrtenbuch ist rechtens
Die Straßenverkehrsbehörde kann dem Halter mehrerer Fahrzeuge (wie etwa einem ambulanten Pflegedienst) nach einem Verkehrsverstoss zur Auflage machen, für jedes seiner Fahrzeuge ein Fahrtenbuch zu führen.
Dies gilt nach einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt/Weinstrasse z.B. dann, wenn der Halter bei einem Unfall oder sonstigem Verkehrsverstoss nicht selbst gefahren ist, sich aber weigert, den Namen des Fahrers zu nennen.
Mit der Entscheidung wies das Gericht den Eilantrag eines Halters mehrerer Fahrzeuge zurück, der für 3 auf seinen Namen laufende Autos jeweils ein Fahrtenbuch anlegen musste: Weil er sich weigerte, nach einem Verkehrsverstoss den Fahrer zu nennen, seien die Voraussetzungen für ein Fahrtenbuch erfüllt (Az.: 4 L 22/05).
Führen Sie immer ein Fahrtenbuch
Es kommt aber nicht nur zu Problemen, wenn es um Verstöße im Straßenverkehr geht. Auch das Finanzamt prüft genau, ob Ihre Fahrten korrekt abgerechnet werden. Denn jeder Finanzbeamte weiß, dass die Mitarbeiter von ambulanten Pflegediensten Dienstfahrzeuge oft auch für Privatfahrten zur Verfügung gestellt bekommen.
Daher sollten Sie prüfen, ob der Reisezweck in Ihrem Fahrtenbuch so genau angegeben ist, dass das Finanzamt nachprüfen kann, ob Fahrten jeweils eindeutig dem privaten oder dem beruflichen Bereich zuzuordnen sind.
Wenn kein Fahrtenbuch geführt wird, muss stattdessen für die private Nutzung des Fahrzeugs 1 % des Bruttoneupreises des Fahrzeugs inkl. Mehrwertsteuer pro Monat angesetzt werden.
So führen Sie ein Fahrtenbuch richtig:
- Verwenden Sie nur Fahrtenbücher, die auch als solche oder als steuerlicher Nachweis gekennzeichnet sind.
- Das Fahrtenbuch muss kontinuierlich, vollständig und richtig geführt werden.
- Das Fahrtenbuch sollte immer im Fahrzeug verbleiben.
- Alle Eintragungen ins Fahrtenbuch sollten sofort nach der Fahrt vorgenommen werden.
- Das Fahrtenbuch muss, wenn es voll ist, 6 Jahre aufbewahrt werden.
- Für private Fahrten genügt die Angabe der gefahrenen Kilometer.
- Halten Sie Ihre Mitarbeiter zur korrekten Eintragung in das Fahrtenbuch an und kontrollieren Sie diese auf Richtigkeit.
Tipps zum Thema Schweigepflicht
Viele Pflegekräfte tragen bis heute noch keine Kundennamen oder den genauen Zielort in das Fahrtenbuch ein, weil sie der Meinung sind, dass sie dadurch die Schweigepflicht brechen.
Viele Pflegekräfte tragen bis heute noch keine Kundennamen oder den genauen Zielort in das Fahrtenbuch ein, weil sie der Meinung sind, dass sie dadurch die Schweigepflicht brechen.
Das ist nicht richtig. Besuchte Kunden müssen Sie namentlich im Fahrtenbuch aufführen und dürfen sich nicht auf Datenschutz oder zivilrechtliche Vertragsklauseln beziehen, weil das Steuergeheimnis ein ausreichender Schutz ist (Urteil des Finanzgerichts Saarland vom 17.07.1997, Az.: 2 K 220/95).