Behinderte Menschen und Wohnungshilfen

Natürlich hat das mit dem Arbeitsplatz meistens nicht unmittelbar etwas zu tun. Es kann jedoch zu Situationen kommen, in denen ein behinderter Arbeitnehmer nicht mehr in seiner Wohnung zu Recht kommt, zum Beispiel weil sich seine Behinderung verschlechtert oder eine neue hinzukommt. Dann muss die Wohnung vielleicht umgebaut werden. Und ohne den Umbau der Wohnung kann eventuell der Arbeitsplatz nicht aufrechterhalten werden.

Dazu ein ganz einfaches Beispiel: Ein von Behinderung betroffener Arbeitnehmer benötigt plötzlich einen Treppenlift. Ohne den Treppenlift kommt er gar nicht zur Arbeit. Schon ist der Kausalbezug zwischen der nicht behinderungsgerechten Wohnung und dem Arbeitsplatz hergestellt.

Das Gleiche gilt natürlich auch für schwerbehinderte Menschen, die in ihrer Wohnung von Anfang an nicht zurechtgekommen sind.

Kommt ein behinderter Kollege in seiner Wohnung nicht mehr klar, wird er also häufig nicht mehr am Arbeitsplatz erscheinen können. Und dafür gibt es Wohnungshilfen.

Wohnungshilfen

Die gesetzlichen Grundlagen für Wohnungshilfen finden Sie in §185 Abs. 3 Nr. 1 d) SGB IX, § 22 SchwbAV. Die schwerbehinderten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können Wohnungshilfen bekommen. Dafür müssen Sie einen Arbeitsplatz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt haben. Eine Arbeit in einer Behindertenwerkstatt reicht nicht aus.

Sie bekommen die Wohnungshilfen als Zuschuss oder Darlehen,

  • für den Umzug in eine neue Wohnung oder in ein neues Haus. Die neue Wohnung oder das neue Haus müssen dann deutlich näher an ihrer Arbeitsstelle liegen oder wegen einer Behinderung besser für sie geeignet sein.
  • wenn sie eine für ihre Behinderung geeignete Wohnung oder ein Haus kaufen,
  • wenn sie ihre Wohnung oder ihr Haus umbauen oder ausstatten möchten,

Es werden jedoch nur Umbauten und Maßnahmen bezahlt, die im weitesten Sinne etwas mit der Arbeit zu tun haben. Das können zum Beispiel elektrische Türöffner oder breitere Türen sein. Beides benötigen Rollstuhlfahrer, um ohne fremde Hilfe ihre Wohnung zu verlassen und zum Arbeitsplatz zu gelangen.

Die Zuständigkeit

Für alle anderen schwerbehinderten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist der jeweilige Rehabilitationsträger zuständig. Das kann die Rentenversicherung oder die Bundesagentur für Arbeit sein.

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