Beharrliche Arbeitsanweisungen müssen befolgt werden

Wer beharrliche Arbeitsanweisungen nicht befolgt, kann entlassen werden. Als Arbeitnehmer haben Sie das so genannte Direktionsrecht, aufgrund dessen können Sie die Arbeitsleistung Ihrer Mitarbeiter näher bestimmen (§ 106 Satz 1 Gewerbeordnung (GewO)). Ihr Mitarbeiter muss diesen Arbeitsanweisungen Folge leisten. Wenn er dies nicht tut? Die Antwort gibt folgender Fall.
Arbeitsanweisungen nicht befolgt? Ein Beispiel
Ein Werkstattbesitzer hatte seinen Arbeitnehmer angewiesen, bei jeder verrichteten Tätigkeit eine Service-Checkliste zu verwenden. Diese Checklisten sind notwendig geworden, da die Werkstatt bei Werkstatttests schlecht bewertet worden war. Der Arbeitnehmer befolgte diese Arbeitsanweisungen nicht und wendete die Checklisten permanent nicht an. Er wurde deswegen fristlos entlassen. Zu Recht, so die Richter am Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg (Urteil vom 14. November 2006, Az. 1 Sa 1/06).
Für alle Logistiker ein immens wichtiges Urteil
Ihre Fahrer müssen z. B. Lenkzeiten einhalten und beim Be- und Entladen Sicherheitsvorschriften einhalten. Einen Arbeitnehmer, den Sie hierzu anweisen und der diese Arbeitsanweisungen dann nicht befolgt, können Sie sich nicht leisten! Er kann Sie auch ganz schnell in die Haftungsfalle tappen lassen. Denken Sie nur einmal daran, dass durch die Unachtsamkeit Ihres Mitarbeiters beim Entladen von Gütern ein außen stehender Dritter zu Schaden kommt!

Wenn Ihre Arbeitsanweisungen nicht eingehalten werden

Im Fall hielt sogar die fristlose Kündigung der Klage stand. Kündigen Sie aber in jedem Fall auch hilfsweise ordentlich, so gehen Sie auf Nummer sicher. Prüfen Sie vor Ausspruch der Kündigung aber, ob die folgenden beiden Bedingungen erfüllt sind:
  1. Ihre Arbeitsanweisungen sind aus betrieblichen oder aus betriebswirtschaftlichen Gründen geboten. Wegen Ablehnung einer unzulässigen oder unnötigen Arbeitsanweisung können Sie nicht kündigen.
  2. Sie haben Ihren Mitarbeiter wenigstens einmal vergeblich abgemahnt und ihm im Wiederholungsfall den Ausspruch der fristlosen Kündigung angedroht.