Behandlung von Restrukturierungsmaßnahmen im IFRS-Jahresabschluss

Dieser Artikel beschreibt die Behandlung von Restrukturierungsmaßnahmen im IFRS-Jahresabschluss. Das Rechnungslegungs Interpretations Committee (RIC) hat dazu einen Anwendungshinweis veröffentlicht.

Trotz der Nutzung von Arbeitszeitkonten und des Instrumentes der Kurzarbeit sehen sich viele Unternehmen in der aktuellen Wirtschaftskrise dazu veranlasst, im Rahmen von Restrukturierungsmaßnahmen Mitarbeiter freizusetzen. 

Bilanzierung von Restrukturierungsmaßnahmen 
IAS 37 enthält detaillierte Vorschriften für den Ansatz von Restrukturierungsrückstellungen. Leistungen aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, zu denen sich das Unternehmen im Rahmen einer Restrukturierungsmaßnahme verpflichtet hat, sind nach den Vorschriften des IAS 19 als Restrukturierungsaufwendungen zu bilanzieren. 

Wegen der Verweisvorschrift in IAS 37 sind andere IFRS vorrangig anzuwenden, wenn diese bestimmte Rückstellungen behandeln. Da Leistungen aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in den Anwendungsbereich des IAS 19 fallen, ist grundsätzlich dieser Standard anzuwenden. Da allerdings die Ansatzvoraussetzungen des IAS 19 mit denen des IAS 37 zu Restrukturierungsrückstellungen faktisch übereinstimmen, ergeben sich keine Unterschiede im Hinblick auf die Ansatzvoraussetzungen bzw. den Zeitpunkt der Bilanzierung.

Zinssatz bei Rückstellungen für Restrukturierungsmaßnahmen 
Zu beachten ist allerdings, dass gemäß IAS 19 Leistungen aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die erst mehr als zwölf Monate nach dem Abschlussstichtag fällig werden, mit einem anderen Zinssatz abgezinst werden, als dies nach IAS 37 der Fall wäre.

Eine Abzinsung ist gemäß IAS 19 darüber hinaus in jedem Fall erforderlich, wenn Leistungen mehr als zwölf Monate nach dem Abschlussstichtag fällig sind. Demgegenüber fordert IAS 37 die Bewertung zum Barwert nur, wenn der Zinseffekt aus der Abzinsung eine wesentliche Auswirkung hat. 

Anhangangaben für Restrukturierungsmaßnahmen 
Die Anhangangaben nach IAS 19 sind in Bezug auf Restrukturierungsmaßnahmen zu beachten.