Befristung: Ihre Ankündigung, das Arbeitsverhältnis zu beenden, ist keine Drohung

Besonders, wenn Sie Aushilfen beschäftigen möchten, bietet sich der Abschluss von Befristungen an: Das Arbeitsverhältnis endet automatisch ohne Kündigung, wenn Sie den Mitarbeiter nicht mehr benötigen. Sollte sich herausstellen, dass ein weiterer Einsatz der Aushilfe sinnvoll ist, können Sie die Befristung und damit auch das Arbeitsverhältnis verlängern. Stellt sich der Mitarbeiter dann quer und möchte ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, dürfen Sie ihm ankündigen, dass Sie ihn nicht weiterbeschäftigen möchten, wenn er der Befristung nicht zustimmt.

Ankündigung ist rechtens
Anzukündigen, dass das Arbeitsverhältnis nicht verlängert wird, wenn die Befristung nicht verlängert wird, ist legitim und keine widerrechtliche Drohung (Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 13. Dezember 2007, Az.: 6 AZR 200/07). Im Streitfall bot eine Universität einer Mitarbeiterin die befristete Fortsetzung eines befristeten Arbeitsverhältnisses an. Die Arbeitgeberin kündigte dabei an, den Vertrag durch Fristablauf enden lassen zu wollen, wenn die Mitarbeiterin der Befristung nicht zustimmte.

Beschäftigte fühlte sich genötigt
Schließlich schlossen die Parteien einen Vergleich und vereinbarten die erneute Befristung. Anschließend focht die Beschäftigte ihre Erklärung aber wieder an. Ihre Begründung: Sie sei durch widerrechtliche Drohung zu ihrer Zustimmung genötigt worden.

Das BAG sah dies aber anders. Die Arbeitgeberin habe nicht gedroht. Wäre sie nämlich untätig geblieben, hätte das Arbeitsverhältnis ohnehin geendet. Im Streitfall habe die Universität aber das Angebot zur Velängerung unter einer ganz bestimmten Bedingung gemacht – nämlich das die Befristung ebenfalls verlängert wird. Es sei der Mitarbeiterin also nicht etwas Schlimmes in Aussicht gestellt, sondern etwas Positives angeboten worden.

Vorsicht bei Nachteilen für Mitarbeiter
Wenn Sie als Arbeitgeber Mitarbeitern unangenehme Folgen in Aussicht stellen, sollten Sie stets vorsichtig sein. Nach § 123 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann nämlich jeder, der durch eine Drohung zur Abgabe einer Erklärung verleitet wurde, seine Erklärung nachträglich anfechten und sie damit nichtig machen.

Wann Sie von einer Drohung ausgehen müssen
Unter Drohung wird die Ankündigung zukünftiger Nachteile verstanden, die dem Betroffenen das Gefühl vermittelt, sich nur noch zwischen zwei Übeln entscheiden zu können. Die Ankündigung, dass ein befristeter Vertrag auslaufen wird, zählt allerdings nach obigem Urteil nicht dazu.

Praxis-Tipp
Ob ein Mitarbeiter das Gefühl hat, dass ihm gedroht wird, hängt auch davon ab, wie Sie eine Ankündigung verpacken. So hört sich „Wenn Sie einer erneuten Befristung nicht zustimmen, beschäftige ich Sie nicht weiter" eher nach einer Drohung an als „Ich kann Ihnen eine Verlängerung Ihres Vertrags anbieten, falls Sie einer erneuten Befristung zustimmen". Achten Sie in Zukunft darauf.