Der Arbeitnehmer verpflichtete sich im Gegenzug, zumindest 2 Jahre im Anschluss an die Ausbildung bei dem Arbeitgeber zu bleiben. Der Arbeitsvertrag wurde entsprechend geändert und der Arbeitnehmer, nun als Altenpfleger in Ausbildung, beschäftigt. Als Kündigungsfrist wurden 4 Wochen vereinbart. Damit handelte es sich um ein befristetes Arbeitsverhältnis.
Der Arbeitgeber kündigte 2004 betriebsbedingt. der Arbeitnehmer war damit nicht einverstanden und erhob Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht (ArbG) Chemnitz.
Das Gericht hielt die Kündigung für unwirksam. Zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber sei ein befristetes Arbeitsverhältnis (in diesem Falle ein befristeter Fortbildungsvertrag) abgeschlossen worden. Dieser könne nur ordentlich gekündigt werden, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
Dies regelt § 15 Abs. 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Die Vereinbarung einer Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag habe sich hier nur auf das Arbeitsverhältnis bezogen. Arbeits- und Fortbildungsvertrag seien für die Dauer der Fortbildung aber als Einheit anzusehen. Das gesamte Vertragsverhältnis kann deshalb für den befristeten Zeitraum nicht ordentlich gekündigt werden. ArbG Chemnitz, Urteil vom 03.06.2004, Az: 11 Ca 911/04, nicht rechtskräftig.
Die Entscheidung des ArbG Chemnitz zeigt ganz deutlich, was passieren kann, wenn man für ein befristetes Arbeitsverhältnis keine Kündigungsmöglichkeit vereinbart. Sie sind gebunden und können gerade bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten nicht mit einem Personalabbau reagieren.