Befristeter Arbeitsvertrag: Keine Verlängerung durch Dienstplan

Die Frage, ob ein ursprünglich befristeter Arbeitsvertrag verlängert worden ist, beschäftigt immer wieder die Gerichte. Das und warum ein Eintrag in einen Dienstplan noch keine Verlängerung darstellt, zeigt ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 29.05.2008, Az: 10 Sa 116/08.

Ein Mitarbeiter der US-Streitkräfte in Deutschland wurde von seinen Vorgesetzten darüber informiert, dass sein befristeter Arbeitsvertrag verlängert werden würde. Er wurde in einen Dienstplan aufgenommen, der auch Zeiten nach dem Ende seines ursprünglichen Arbeitsvertrages regelte. Der Mitarbeiter war der Ansicht, dass sein ursprünglich befristeter Arbeitsvertrag dadurch verlängert worden sei. Die US-Streitkräfte sahen das anders.

Die Richter des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz gaben dem Arbeitgeber recht. Ein befristeter Arbeitsvertrag verlängert sich nicht dadurch, dass der Arbeitnehmer in einen Dienstplan aufgenommen wird, der über das Ende der ursprünglichen Befristung hinausgeht. 

Ein befristeter Arbeitsvertrag kann nicht von jedem verlängert werden
Denn derjenige, der den Dienstplan aufstellt, ist nicht automatisch auch derjenige, der über die Verlängerung einer Befristung zu entscheiden hat. So war es jedenfalls im vorliegendem Fall. Etwas anderes kann unter Umständen dann gelten, wenn insoweit Personenidentität besteht. Damit mussten sich die Richter in diesem Fall jedoch nicht beschäftigen.

Tipp für Arbeitnehmer mit befristetem Arbeitsvertrag
Wenn Grundlage Ihres Arbeitsverhältnisses ein befristeter Arbeitsvertrag ist und Sie ein Verhalten oder eine Äußerung Ihres Vorgesetzten als Verlängerung Ihres Arbeitsvertrages interpretieren, bitten Sie um eine schriftliche Bestätigung der Verlängerung durch eine dazu befugte Person. Dann sind Sie auf der sicheren Seite.