Befristete Verträge mit besonderen Personengruppen

Welche Personengruppen müssen bei befristeten Verträgen besonders beachtet werden? Was gilt in diesen Fällen für Verlängerungen der Verträge?

Auszubildende

Bei Auszubildenden sollte man zwei Besonderheiten im Befristungsrecht kennen:

Eine Sachbefristung können Arbeitgeber jederzeit abschließen, wenn die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern. Eins geht aber nicht: mehrere Befristungen aus diesem Grund nacheinander oder die Verlängerung von solchen Befristungen (BAG, Urteil vom 10.10.2007, Az.: 7 AZR 795/06).

Arbeitgeber können ihren Auszubildenden auch ohne Sachgrund in ein befristetes Arbeitsverhältnis übernehmen. Das Ausbildungsverhältnis ist nämlich kein Arbeitsverhältnis, so dass keine verbotene Anschlussbeschäftigung vorliegt. Sie können eine befristete Beschäftigung sogar dann vereinbaren, wenn sich das befristete Arbeitsverhältnis nicht unmittelbar an die Ausbildung anschließt.

Achtung: Arbeitgeber sollten in jedem Fall auf § 24 Berufsbildungsgesetz achten. Danach kommt ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu Stande, wenn sie den Auszubildenden im Anschluss an die Ausbildung einfach weiterbeschäftigen. Hier reichen im Zweifel wenige Tage.

Ältere Arbeitnehmer

Arbeitgeber können einen lediglich kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrag mit einem 52-Jährigen ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zu einer Dauer von 5 Jahren befristen. Auch die mehrmalige Verlängerung bis zu dieser Gesamtdauer ist möglich. Das gilt aber nur, wenn der ältere Arbeitnehmer vor Beginn der Beschäftigung

  • mindestens 4 Monate beschäftigungslos gewesen ist,
  • Transferkurzarbeitergeld bezogen oder
  • an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme teilgenommen hat.

Existenzgründer

Für Existenzgründer galten schon immer Besonderheiten. Sie können eine kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grunds bis zur Dauer von 4 Jahren vereinbaren. Innerhalb dieser Gesamtdauer ist auch die mehrfache Verlängerung möglich. Maßgeblich ist dabei die tatsächliche Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die der Existenzgründer der Gemeinde oder dem Finanzamt mitgeteilt hat. Auch hier gilt aber, dass eine Befristung nicht möglich ist, wenn mit dem Arbeitnehmer bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hat.

Elternzeitvertreter

Ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses liegt auch vor, wenn ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer zur Vertretung einer sich in Elternzeit oder Mutterschutz befindenden anderen Arbeitnehmer einstellt. Die Befristung ist auch für notwendige Zeiten einer Einarbeitung zulässig. Arbeitgeber können jedoch diesen Arbeitsvertrag nur unter Einhaltung einer Frist von mindestens 3 Wochen, frühestens jedoch zum Ende der Elternzeit kündigen, wenn die Elternzeit ohne Ihre Zustimmung vorzeitig endet. Die entsprechende gesetzliche Regelung findet sich in § 21 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG).

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