Befristete Arbeitsverträge nicht zu genau begründen
Fazit: Wenn eine Befristung ohne Sachgrund möglich ist (so auch bei Auszubildenden nach der Ausbildung), stützen Sie sich am besten gleich auf diese. Ist das nicht möglich, begnügen Sie sich im Vertrag mit einem einfachen Hinweis auf den Grund, ohne diesen detailliert auszuführen. (BAG, 05.06.2002, 7 AZR 241/01)
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