1. Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§10 Absatz 3 EStG)
Diese sind nur eingeschränkt bis zu bestimmten Höchstbeträgen steuerlich abziehbar. Es bestehen Zweifel, dass diese Einschränkung verfassungsrechtlich zulässig ist.
Die Finanzverwaltung wird nunmehr alle Steuerbescheide insoweit vorläufig erlassen. Überprüfen Sie, ob Ihr Steuerbescheid einen entsprechenden Vermerk enthält.
2. Besteuerung von Versorgungsbezügen für Zeiträume ab 1993
Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 06.03.2002, Az.2 BvL 17/99, ist die ungleiche Besteuerung von Pensionen und Renten verfassungswidrig.
Falls Sie Versorgungsbezüge beziehen, sollten Sie auch hier auf den zutreffenden Vorläufigkeitsvermerk achten. 3. Anwendung des §32c EStG für die Jahre 1994 bis 2000
In §32c wurde der Spitzensteuersatz für gewerblich Einkünfte abgesenkt. Zweifelhaft ist, ob diese einseitige Begünstigung gewerblicher Einkünfte zulässig war. Die Tarifbegrenzung bei gewerblichen Einkünften ist letztmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die vor dem 01.01.2001 begonnen haben. §32c EStG gilt also letztmals für das Jahr 2000, wenn das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr übereinstimmt.
Falls der Vorläufigkeitsvermerk in einem der vorgenannten Punkte fehlt, sollten Sie Einspruch einlegen und beantragen, das Verfahren ruhen zu lassen. Beziehen Sie sich dabei auf das Schreiben vom 14.03.2002.