Kindergartenzuschüsse – so geht es
Kindergartenzuschüsse sind steuerfrei, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Geregelt ist dies im Einkommensteuergesetz unter § 3 Nr. 33 EStG. Eine Voraussetzung ist unter anderem, dass der Kindergartenzuschuss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn gezahlt wird.
Daneben ist eine weitere Voraussetzung, dass die Einrichtung (Kindertagesstätte, Betriebskindergarten, Tagesmütter, Ganztagespflegestellen) gleichzeitig für die Unterbringung und Betreuung geeignet ist. Zur Unterbringung gehört auch Unterkunft und Verpflegung.
Darüber hinaus muss es sich um eine Leistung für Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern handeln. Die Schulpflicht des Kindes richtet sich dabei nach dem jeweiligen landesrechtlichen Schulgesetz.
Es gibt aber eine Vereinfachungsregel. Aus Vereinfachungsgründen können Sie auf diese Prüfung verzichten bei Kindern, die
- das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
- im laufenden Kalenderjahr das 6. Lebensjahr nach dem 30.6. vollendet haben, es sei denn sie sind vorzeitig eingeschult worden, oder
- im laufenden Kalenderjahr das 6. Lebensjahr vor dem 1.7. vollendet haben.
Maximal in Höhe der Gebühren
Für Kindergartenzuschüsse gibt es keine betragsmäßige Obergrenze für die Steuerfreiheit. Sie können somit den Kindergartenzuschuss bis maximal in Höhe der tatsächlichen Gebühren zahlen.
Führen Sie einen Nachweis über die Kindergartenzuschüsse
Für eine Betriebsprüfung müssen Sie einen geeigneten Nachweis führen, dass Sie in der Lohnabrechnung die Voraussetzungen für die Steuer- und Beitragsfreiheit des Kindergartenzuschusses erfüllt haben.
Als Nachweis bietet sich der jährliche Gebührenbescheid der Stadt oder Gemeinde an. Dieser muss im Original vorliegen!
Wichtig: Lassen Sie sich jetzt nach den Sommerferien auch die aktuellen Kindergarten-Gebührenbescheide der Arbeitnehmer vorlegen, die schon einen Kindergartenzuschuss erhalten. Die Gebühren ändern sich nämlich regelmäßig.