Beachten Sie diese Vorschriften bei Zeitarbeitnehmern

Beim Einsatz von Zeitarbeitnehmern sind einige Vorschriften zu beachten. Vermeiden Sie zum Beispiel den Drehtüreffekt und verschaffen Sie Ihren Zeitarbeitnehmern den Zutritt zu allen Ihren Gemeinschaftseinrichtungen. Welche Vorschriften müssen Sie weiterhin beachten?

Bisher konnten Sie in Ihrem Unternehmen Zeitarbeitnehmer nahezu zeitlich unbefristet einsetzen. Ab Januar 2012 sind jedoch neue Vorschriften zu beachten, nach denen ein Verleih nur noch vorübergehend möglich ist (§ 1 Absatz 1 Satz 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)).

Neue Vorschriften beim Einsatz von Zeitarbeitnehmern

Durch die neuen Vorschriften ist es zum Beispiel nicht mehr möglich, ausscheidende Mitarbeiter nur noch durch kostengünstigere Zeitarbeitnehmer zu ersetzen. Folge der geänderten Vorschrift: Der Einsatz des Zeitpersonals ist in diesem Fall nicht nur "vorübergehend" sondern dauerhaft. Der Einsatz von Zeitarbeitnehmern kommt daher nicht in Betracht.

Neue Vorschrift zum Drehtüreffekt bei Zeitarbeitnehmern

Zeitarbeitnehmer befinden sich in der sogenannten "Drehtür", wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden bei ihrem ehemaligen Arbeitgeber an diesen oder ein mit diesem Arbeitgeber verflochtenes Unternehmen überlassen werden.

Diese Zeitarbeitnehmer dürfen nach den neuen Vorschriften nicht nach einem Zeitarbeitstarifvertrag behandelt werden.

Hinweis: Als Personalcontroller müssen Sie anders kalkulieren. Für Zeitarbeitnehmer in der Drehtür gelten nach der neuen Vorschrift nämlich die wesentlichen Arbeitsbedingungen, die für vergleichbare Stammarbeitnehmer Ihres Unternehmens gelten (§ 3 Absatz 1 Nr. 3 und § 9 Nr. 2 AÜG).

Das bedeutet für Sie: Das Zeitarbeitsunternehmen muss dem Zeitarbeiternehmer die gleichen Arbeitsbedingungen und gleiches Gehalt gewähren. Die Kosten hierfür tragen aber Sie.

Neue Vorschriften für Gemeinschaftseinrichtungen bei Zeitarbeitnehmern

Durch die neuen Zeitarbeitnehmer-Vorschriften müssen Sie ferner allen Ihren Zeitarbeitnehmern Zugang zu Ihren Gemeinschaftseinrichtungen und Gemeinschaftsdiensten in Ihrem Unternehmen bieten. Hierzu gehören vor allem Werkskantinen und sonstige Gemeinschaftseinrichtungen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Werkserholungsheime, Werksmietwohnungen, Fitness-Studios oder sonstige Sportanlagen etc.

Sofern erforderlich sind organisatorische Regelungen zu treffen, um Ihren Zeitarbeitnehmer die Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen zu gewährleisten.

Weitere zu beachtende Vorschriften beim Einsatz von Zeitarbeitnehmern

Zeitarbeitnehmer haben durch die neuen Vorschriften jetzt ein Anrecht auf Informationen über freie und zu besetzende Arbeitsplätze in Ihrem Unternehmen, (§ 13a AÜG).

Meine Empfehlung: Dieser Informationspflicht können Sie zum Beispiel durch Bekanntgabe am Schwarzen Brett oder im Intranet nachkommen.

Keine Vermittlungsprovision für Zeitarbeitnehmer

Es gibt beim Einsatz von Zeitarbeitnehmern aber auch einige positive Änderungen. So sind nach den neuen Vorschriften für Zeitarbeitnehmer alle Klauseln unwirksam, „nach denen der Leiharbeitnehmer eine Vermittlungsvergütung an den Verleiher zu zahlen hat.“

Der Einsatz von Zeitarbeitnehmern wird teurer

Wichtig für Ihre Kalkulation: Der Einsatz von Zeitarbeitnehmern wird teurer. Die Unterschreitung bestimmter Lohnuntergrenzen ist ab sofort ausgeschlossen, § 3a AÜG. Diese Vorschrift enthält außerdem eine Regelung zur Festlegung der Lohnuntergrenze.

Eine Nichtbeachtung der neuen Vorschriften für Zeitarbeitnehmer wird teuer

Zeitarbeitnehmer können nach den neuen Vorschriften Auskunft über die wesentlichen Arbeitsbedingungen fordern. Das gilt auch für die Vergütung eines vergleichbaren Mitarbeiters Ihrer Stammbelegschaft. Eine Nichtbeachtung dieser Vorschrift kann teuer werden, denn wer vorsätzlich oder fahrlässig

  • entgegen § 10 Absatz 4 AÜG eine Arbeitsbedingung nicht gewährt oder
  • entgegen § 13a Satz 1 AÜG den Zeitarbeitnehmer nicht, nicht richtig oder nicht vollständig informiert oder
  • entgegen § 13b Satz 1 AÜG den Zugang zu Gemeinschaftseinrichtungen oder Gemeinschaftsdiensten nicht gewährt,

kann mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro belegt werden.