Beachten Sie diese Steueränderungen 2014

Beginnt ein neues Jahr, dann muss sich der Steuerzahler immer wieder auf Änderungen im Steuerrecht einstellen. Dies wird auch im Jahr 2014 geschehen und für viele Familien sehr wichtig ist die Anhebung des Grundfreibetrags. So kann man ab dem 1. 1. 2014 einen Betrag von 8354 Euro dank den Steueränderungen 2014 ansetzen.

Wer seinen Lebensstandard im Alter durch eine Rürup-Rente absichern wollte, der sollte 2014 seinen Vertrag genau durchlesen. Denn wer die Auszahlung einer lebenslangen Rente im Versicherungsfall vereinbart hat, der kann jetzt durch die Steueränderungen 2014 auch bei Verträgen zur Absicherung von verminderter Erwerbsfähigkeit und beim Eintritt der Berufsunfähigkeit die Beiträge nach den Regeln der steuerlichen Absetzbarkeit bei der Steuererklärung ansetzen.

In der Steuererklärung ab 2014 muss der Steuerzahler auch auf Begriffe achten, denn was früher als regelmäßige Arbeitsstätte bezeichnet wurde, das wird durch die Steueränderungen 2014 nun als erste Tätigkeitsstätte benannt. So gilt die Entfernungspauschale, auch Pendlerpauschale genannt, bei den Steueränderungen 2014 von der Wohnung bis zur ersten Tätigkeitsstelle.

Ansonsten kann ein Arbeitnehmer durch die Steueränderungen 2014 die tatsächlichen Fahrtkosten absetzen oder Reisekosten. Hat ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstelle, dann kann er pro Kilometer eine Pendlerpauschale von 30 Cent ansetzen. Muss der Arbeitnehmer seine Tätigkeit als Auswärtstätigkeit absolvieren, dann kann er für die ersten drei Monate einen Verpflegungspauschbetrag ansetzen. Entstehen Nebenkosten bei dieser Auswärtstätigkeit, dann können durch die Steueränderungen 2014 Kosten wie Bus, Bahn oder Taxi in voller Höhe abgesetzt werden.

Weitere Steueränderungen 2014

Wer einen doppelten Haushalt durch die Auswärtstätigkeit führen muss, der hat dank der Steueränderungen 2014 die Möglichkeit in jedem Monat 1000 Euro steuerlich abzusetzen. Hat der Arbeitnehmer dafür am Arbeitsort einen zweiten Wohnsitz nehmen müssen, dann liegt fürs Finanzamt die doppelte Haushaltsführung vor. Hierfür muss der Arbeitnehmer nachweisen, wo sein Hauptwohnsitz als Lebensmittelpunkt ist. Denn kann der Arbeitnehmer dies beweisen, dass der Wohnsitz am Arbeitsplatz und der Lebensmittelpunkt ein anderer sind, dann kann dank den Steueränderungen 2014 der Steuerzahler hierfür 2 Fahrten pro Monat nach Hause absetzen.

Wichtig für viele Arbeitnehmer bei der Steuererklärung ist auch das Absetzen des Verpflegungsmehraufwands und so haben sich durch die Steueränderungen 2014 die drei Stufen dieser Absetzungsregelung geändert und in zwei Stufen verkürzt. Jetzt kann der Steuerzahler pro Tag ab 8 Stunden 12 Euro absetzen und wer den ganzen Tag Reisen muss, der kann eine Verpflegungspauschale von 24 Euro ansetzen. Selbst bei Auslandsreisen wurde die Verkürzung der Stufen eingeführt und so gibt es zwei Möglichkeiten einen Pauschbetrag anzusetzen.

Will man den ganzen Tag auf Dienstreisen gehen, dann kann man 120 % des Pauschbetrages ansetzen und sind es nur ab 8 Stunden, dann sind es 80 % des Pauschbetrages.

Hat man als Arbeitnehmer einen sogenannten weiträumigen Arbeitsplatz, dann bringt das Jahr 2014 steuerliche Vorteile, denn jetzt kann man Fahrten, die im Arbeitsgebiet gemacht werden, als Reisekosten absetzen. Hier werden Forstbedienstete und Hafenarbeiter angesprochen, die nun die Vorteile der Steueränderungen 2014 genießen können. Ab dem 1. 1. 2014 kann der Steuerzahler sich über viele Vereinfachungen im Steuerrecht freuen und über einige günstige Regelungen, die die Steuern wirkungsvoll senken können.