Beachten Sie diese Regeln bei Weiterbildungsvereinbarungen

Die Rechtsprechung zu Weiterbildungsvereinbarungen hat sich in den letzten Jahren eher zum Vorteil der Arbeitnehmer entwickelt. Worauf Arbeitgeber bei Abschluss solcher Vereinbahrungen mit ihren Mitarbeitern besonders achten sollten, wird im in einem folgenden Artikel anhand einiger ausgewählter Sachverhalte dargestellt.

Bis vor einigen Jahren hatte sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) noch nicht abschließend zu der Frage geäußert, ob eine Rückzahlungsklausel in einer Weiterbildungsvereinbarung unzulässig ist, wenn der Arbeitgeber die Weiterbildungskosten der Größenordnung nach nicht angibt (ausdrücklich offen gelassen in der Entscheidung des BAG vom 15.09.2009, Az: 3 AZR 173/08).

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1 – Angaben zu der Höhe der Kosten, die vom Arbeitnehmer zurückverlangt werden können

In einer Folgeentscheidung hat das BAG dann klargestellt, dass die bei einer Weiterbildung entstehenden Kosten, die der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen vom Arbeitnehmer zurückverlangen möchte, dem Grunde und der Höhe nach im Rahmen des Möglichen so genau wie möglich anzugeben und zu bezeichnen sind (BAG, Urteil vom 21.08.2012, Az: 3 AZR 698/10). Es darf hier keinerlei Auslegungs- bzw. Beurteilungsspielraum geben.

Mit dem Urteil vom 06.08.2013 hat das BAG die Rechtsprechung vom 21.08.2012 nicht nur aufgegriffen, sondern auch in einigen Detailfragen erweitert. So hat das BAG ausgeführt, dass der Arbeitgeber die konkreten Zeiträume zu bezeichnen hat, für die Lohnfortzahlungskosten erstattet werden sollen. Auch ist zu vereinbaren, ob die Rückzahlung auf die Brutto- oder die Nettosumme gerichtet ist.

2 – Dauer der Bindung des Arbeitnehmers an seinen Arbeitgeber

Selbstverständlich kann ein Arbeitnehmer nicht unbefristet im Rahmen einer Weiterbildungsvereinbarung an einen Arbeitgeber gebunden sein, der ihm eine oder mehrere Weiterbildungen finanziert hat. Da eine Vereinbarung, mit der ein Arbeitnehmer zeitlich an einen Arbeitgeber gebunden wird, das Grundrecht des Arbeitnehmers aus Art. 12 Grundgesetz (freie Berufswahl) berührt, ist die Dauer der vorgesehenen Bindung einer strengen Kontrolle zu unterziehen.

Zu Bindungszeiträumen, die in Weiterbildungsvereinbarungen geregelt werden, gibt es eine vielfältige Rechtsprechung. Maßgeblich sind hier die Einzelfallumstände, anhand derer die Dauer, für die ein Arbeitnehmer an seinen Arbeitgeber gebunden sein soll, bestimmt wird. Hier muss ein Arbeitgeber im Einzelfall auf professionelle Beratung zurückgreifen.

3 – Fortbildung muss im Interesse des Arbeitnehmers stattfinden

Eine Fortbildung, die einzig im Interesse des Arbeitgebers durchgeführt wurde, kann keinen Rückforderungsanspruch des Arbeitgebers auslösen. So müssen sich dem Arbeitnehmer durch die Weiterbildung stets auch neue berufliche Chancen eröffnen. Diese Chancen dürfen sich dabei nicht nur auf den Betrieb des jeweiligen Arbeitgebers beziehen, sondern müssen für den allgemeinen Arbeitsmarkt gelten.

Wenn beispielsweise eine Weiterbildung nur dazu dient, innerhalb eines betriebsinternen Lehrgangs dem Arbeitnehmer die Handhabung einer Technik zu vermitteln, die ausschließlich in dem Betrieb des Arbeitgebers zum Einsatz kommt, ist ein Rückforderungsanspruch ausgeschlossen.