Beachten Sie diese Besonderheiten bei Altersrentnern

Ist der Altersrentner ein besonderer Arbeitnehmer?

Der Altersrentner ist aus arbeitsrechtlicher Sicht ein ganz normaler Arbeitnehmer. Aber im Steuer- und Sozialversicherungsrecht gibt es einige Besonderheiten, die Sie beachten sollten.

Zunächst sollten Sie klären, ob es sich um einen Minijobber oder um einen versicherungspflichtigen Altersvollrentner handelt. Hier ist die Prüfung relativ einfach. Handelt es sich bei dem Arbeitnehmer um einen Minijobber, so behandeln Sie ihn in der Lohnabrechnung auch als Minijobber.

Diese Dinge sollten Sie bei Altersvollrentnern beachten

Verdient Ihr Arbeitnehmer jedoch regelmäßig mehr als 400 €, so gelten für ihn die Spielregeln für Altersvollrentner. Sozialversicherungsrechtlich ist dabei zu beachten, dass der Arbeitnehmer aufgrund seiner Altersvollrente keinen Anspruch mehr auf die Zahlung von Krankengeld hat, wenn er mehr als 6 Wochen infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig ist.

Deshalb ist zur Krankenversicherung auch nur der ermäßigte Beitragssatz von derzeit 14,9 % zu entrichten. In der Rentenversicherung genießt der Altersvollrentner ebenfalls kleine Vorteile. Denn der Arbeitnehmer selbst ist rentenversicherungsfrei und muss somit keinen Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung tragen. Sie als Arbeitgeber haben aber sehr wohl den halben Arbeitgeberbeitrag zur Rentenversicherung zu tragen.

In der Pflegeversicherung gibt es keine Sonderregelungen. Hier gilt stets der volle Beitrag, wenn Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten sind.

So melden Sie den Altersvollrentner

Erstatten Sie für die Altersvollrentner dieselben Meldungen zur Sozialversicherung wie für Ihre übrigen Arbeitnehmer. Sie müssen lediglich darauf achten, dass der Beitragsgruppenschlüssel bei Altersvollrentnern in der Regel "3321" lautet und als Personengruppenschlüssel "119" für diesen Personenkreis reserviert ist.

Auch Altersvollrentner müssen Lohnsteuer zahlen

Auch für Ihre Altersvollrentner sind Lohnsteuern abzuführen, wenn diese anfallen. Oft ist der Verdient der Altersvollrentner jedoch unterhalb der jeweiligen Verdienstschwelle, so dass keine Lohnsteuer anfällt. Ansonsten sind die anfallenden Lohnsteuern im Rahmen der Lohnsteueranmeldung an das zuständige Betriebsstätten-Finanzamt abzuführen.

Hinweis:

Da die Altersvollrentner rentenversicherungsfrei sind, kommt in der Steuerberechnung nicht die volle, sondern nur die gekürzte Vorsorgepauschale zur Geltung – dies bedeutet eine etwas höhere Steuerlast als bei Arbeitnehmern, die rentenversicherungspflichtig sind.