Bauabzugssteuer zahlen Sie als Auftraggeber
Wenn Sie als Unternehmer Bauleistungen in Auftrag geben und der Auftragnehmer Ihnen keine Freistellungsbescheinigung des Finanzamts vorlegt, müssen Sie 15 % vom Rechnungsbetrag einbehalten (§ 48 Abs. 1 EstG) und an das für den Auftragnehmer zuständige Finanzamt abführen.
Beispiel zur Bauabzugssteuer
Sie lassen eine Lagerhalle bauen und erhalten eine Rechnung über 50.000 € zuzüglich 8.000 € Umsatzsteuer.
Der von Ihnen beauftragte Unternehmer legt Ihnen keine Freistellungsbescheinigung vor, sodass Sie zum Einbehalt der Bauabzugssteuer verpflichtet sind.
Ohne Freistellungsbescheinigung müssen Sie also 15 % von 58.000 € = 8.700 € einbehalten und als Bauabzugssteuer an das Finanzamt des leistenden Unternehmers überweisen. Sie zahlen an den Auftragnehmer 58.000 € – 8.700 € = 49.300 €.
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