BAG-Urteil: Sonn- und Feiertagszuschläge auch während Entgeltfortzahlung

Auch bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit besteht für den Arbeitnehmer ein Anspruch auf Fortzahlung der vollen Vergütung einschließlich etwaiger Zuschläge, wie z.B. Sonn- und Feiertagszuschläge. So ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts.

Im vorliegenden Streitfall klagte eine Arbeitnehmerin, die mit ihrem Arbeitgeber arbeitsvertraglich einen Zuschlag für Arbeit an Sonntagen vereinbart hatte. Betriebsüblich galt dies auch für sonstige Feiertage. Als die Arbeitnehmerin mehrmals an Sonn- und Feiertagen erkrankte, an denen sie laut Dienstplan hätte arbeiten müssen, zahlte der Arbeitgeber ihr diese Sonn- und Feiertagszuschläge nicht aus.

Er begründete dies damit, dass diese nicht zum Arbeitsentgelt zu rechnen sind, sondern vielmehr einen bloßen Aufwendungsersatz bzw. Einsatzprämien darstellten.

Sonn- und Feiertagszuschläge: Arbeitsentgelt und kein Aufwendungsersatz
Dieser Begründung folgte das Bundesarbeitsgericht jedoch nicht. Das Entgeltausfallprinzip sichert dem Arbeitnehmer grundsätzlich die volle Vergütung einschließlich etwaiger Zuschläge zu. Lediglich Leistungen, die nicht an die Erbringung der Arbeitsleistung in einem bestimmten Zeitabschnitt gekoppelt sind, sondern davon unabhängig aus besonderem Anlass gezahlt werden, bleiben unberücksichtigt. Sonn- und Feiertagszuschläge zählen nicht dazu, denn es handelt sich um zusätzliche Gegenleistung für besonders lästige bzw. belastende Arbeit. Sie sind damit Arbeitsentgelt und kein Aufwendungsersatz.

(Bundesarbeitsgericht; Urteil vom 14. Januar 2009; AZ: 5 AZR 89/08)