BAG gibt Grundsatz der Tarifeinheit auf

Bisher galt der Grundsatz der Tarifeinheit. Das bedeutet, dass pro Unternehmen nur ein Tarifvertrag gelten sollte. Von diesem Grundsatz hat sich das BAG jetzt verabschiedet. Für Arbeitgeber wird die Situation dadurch unübersichtlicher.

Grundsatz der Tarifeinheit ist gefallen
Es wurde schon seit längerem erwartet. Sowohl die juristische Diskussion als auch die erste Entscheidungen von Landesarbeitsgerichten wiesen daraufhin, dass der Grundsatz der Tarifeinheit fallen würde. Theoretisch ist es möglich, dass in einem Betrieb mehrere Tarifverträge Anwendung finden. Dies insbesondere dann, wenn die Mitarbeiter in unterschiedlichen Gewerkschaften organisiert waren.

Das BAG ging aber davon aus, dass in solchen Fällen der Tarifvertrag einheitlich anzuwenden sei, der für den jeweiligen Betrieb räumlich, fachlich, betrieblich und persönlich am naheliegensten war. Dies nannte man Grundsatz der Tarifeinheit.

Tarifeinheit: Vorteil für Arbeitgeber
Für die Arbeitgeber hatte das den Vorteil, dass sie sich nur mit einem Tarifvertrag beschäftigen mussten. Insbesondere für kleine Spezialgewerkschaften war diese Situation dagegen ungünstig, da in der Regel die großen Gewerkschaften von dem Grundsatz der Tarifeinheit profitierten.

Damit ist jetzt Schluss. Das BAG hat in zwei Entscheidungen vom 27.1.2010 und 23.6.2010 erklärt, dass es am Grundsatz der Tarifeinheit nicht mehr weiter festhalten würde.

Unterschiedliche Gewerkschaften – Unterschiedliche Tarifverträge
Für Sie als Arbeitgeber bedeutet das, dass Sie nun genauer prüfen müssen, welcher Mitarbeiter in welcher Gewerkschaft ist und gegebenenfalls über verschiedene Tarifverträge abrechnen müssen. Die früheren Vorteile der Tarifeinheit sind weg.

Es ist allerdings sehr schnell eine politische Diskussion entstanden ob dieser Grundsatz nicht kraft Gesetzes eingeführt werden müsse. Die Ergebnisse sind noch nicht abzusehen. Fakt ist aber, dass es verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Grundsatz der Tarifeinheit gibt.