Azubis: Wann gilt die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall?

Auszubildende sind sozialversicherungspflichtig Beschäftigte. Das bedeutet, dass Sie im Krankheitsfall die Vergütung weiter bezahlen müssen. Diese Verpflichtung hat allerdings ihre Grenze, die Sie als Ausbildungsverantwortlicher kennen sollten.

Insgesamt 6 Wochen lang zahlen Sie als Ausbildungsbetrieb die Vergütung weiter, wenn Ihr Azubi erkrankt. Erst danach zahlt die Krankenkasse das so genannte Krankengeld, welches in etwa 70% der Vergütung entspricht. Was aber, wenn der Azubi nach knapp 6 Wochen wiederkommt, um sich anschließend erneut krank zu melden? Geht Ihre Verpflichtung zur Vergütungsfortzahlung dann von vorne los? Die Antwort ist: Es kommt darauf an.

Wann zahlen Sie die Vergütung weiter und wann nicht?
Der Gesetzgeber hat hierzu klare Regelungen erlassen, die den Ausbildungsbetrieb in bestimmten Fällen davor schützt, immer wieder von Neuem für die Entgeltfortzahlung aufzukommen.

Dann zahlen Sie nicht erneut
Die zweite Krankmeldung erfolgt wegen derselben Erkrankung wie die erste. Es ist dann unerheblich, ob der Auszubildende zwischendurch anwesend war. Sie zahlen nur insgesamt 6 Wochen die Vergütung weiter. Anschließend springt die Krankenkasse ein.

Allerdings gilt das nur, wenn zwischen dem Beginn der letzten Arbeitsunfähigkeit und dem Beginn der neuen weniger als 12 Monate liegen. Oder es liegen zwischen dem Ende der ersten Arbeitsunfähigkeit und dem Beginn der neuen weniger als 6 Monate.

Dann beginnt die Fortzahlungsverpflichtung von vorne
Die zweite Krankmeldung hat mit der ersten nichts zu tun. Wenn der Azubi beispielsweise nach wochenlangem Fehlen aufgrund einer Lungenentzündung einen Tag nach seiner Rückkehr eine Sportverletzung erleidet, dann sind Sie in der Pflicht, die Fortzahlung der Vergütung wegen Krankheit erneut zu leisten.