Azubi ohne Vergütung – Geht das überhaupt?

Darf ein Ausbildungsbertrieb einen Azubi ohne Vergütung beschäftigen. Möglicherweise hat der Auszubildende über sein Elternhaus ja Geld genug. Dann könnte man sich auf dieser Basis doch einig werden, oder?

Um festzustellen, ob ein Azubi ohne Vergütung beschäftigt werden darf, genügt ein Blick ins Berufsbildungsgesetz. In § 17 findet sich die Formulierung, dass der Ausbildende dem Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu zahlen hat. Damit ist klar: Auch wenn sich beide Seiten einig sind, darf die Zahlung einer Vergütung nicht einfach so entfallen.

Der Grund hierfür ist folgender: Die Vergütung würde so zur Verhandlungsmasse beim Zustandekommen eines Ausbildungsvertrages. Bewerber könnten den Aspekt „Ich brauche als Azubi keine Vergütung“ als nicht unbedeutendes Argument einbringen. Schließlich könnte der Ausbildungsbetrieb so jede Menge Geld sparen. Die Folge: Reiche Schulabgänger hätten bessere Aussichten auf einen Ausbildungsplatz als solche, deren Eltern über ein nur geringes Einkommen verfügen. Und genau das ist zu vermeiden. 

Nachzahlung für Azubi: LAG-Entscheidung zur fehlenden Vergütung 
Im Übrigen gab es hierzu in den 1990er Jahren auch schon eine richterliche Entscheidung, die auch 2011 noch Gültigkeit hat. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz bestätigte am 22.4.1997, dass eine Ausbildung ohne Vergütung grundsätzlich nicht zulässig ist. Der Betrieb musste dem Azubi die Vergütung in diesem Fall nachzahlen. 

Übrigens: Es muss nicht nur eine angemessene Vergütung gezahlt werden. Das Berufsbildungsgesetz schreibt darüber hinaus vor, dass die Vergütung für Auszubildende von Jahr zu Jahr ansteigen muss. Auch dies ist unumgänglich.