Azubi kündigen: In welchen Fällen ist das möglich?

Auszubildende sind aus gutem Grund nur sehr schwer kündbar. Sie unterliegen einem besonderen Kündigungsschutz. Allerdings: Wenn sie sich etwas Schwerwiegendes leisten, kommt der Ausbildungsbetrieb um eine Kündigung nicht herum. Was als schwerwiegend gilt und was nicht, ist allerdings häufig umstritten.

Kommt der Auszubildende beispielsweise eines Morgens zu spät in den Betrieb, kann ihm natürlich nicht sofort gekündigt werden. Das wäre maßlos übertrieben, und der Auszubildende hätte beste Chancen, gegen die Kündigung im Rahmen einer Kündigungsschutzklage vorzugehen. Daher: Ahnden Sie kleine Vergehen von Auszubildenden nicht sofort mit harten Mitteln. Kommt es allerdings wiederholt vor, dass der Auszubildende zu spät im Betrieb erscheint, dann ist der Einsatz des arbeitsrechtlichen Instrumentariums durchaus angemessen.

Allerdings steht am Anfang zunächst eine Abmahnung. Denn die meisten Kündigungsgründe wie Verspätungen, Fehlen in der Berufsschule, Weigerung eine bestimmte Arbeit auszuführen und das schlampige und lückenhafte Führen des schriftlichen Ausbildungsnachweises setzen unbedingt eine Abmahnung voraus. Eine Kündigung ohne vorhergehende Abmahnung ist nur bei sehr, sehr schwerwiegenden Vergehen möglich.

Die Kündigung ohne Abmahnung

Beispiele für schwerwiegendes Fehlverhalten in diesem Sinne  gibt es allerdings genug: Gewaltanwendung im Betrieb ist ein schweres Vergehen und damit ein wichtiger Grund im Sinne des Berufsbildungsgesetzes. Schon um die Kollegen zu schützen, kommt hier ein Vorgesetzter bzw. Ausbilder nicht um eine Kündigung herum.

Gleiches gilt, wenn glaubhaft Gewalt angedroht wird, aber auch im Falle einer schweren Beleidigung. Zudem gehören Diebstahl, rassistische Handlungsweisen und Arbeitszeitbetrug zu Kündigungsgründen, die in der Regel keine Abmahnung voraussetzen.

In der Praxis ist es häufig umstrittenen, ob sich der Auszubildende nun ein Vergehen geleistet hat, das eine Kündigung mit oder ohne Abmahnung ermöglicht. Mit diesen Grenzfällen beschäftigten sich dann häufig die Arbeitsgerichte.

Dabei steht folgende Frage für die Arbeitsrichter an oberster Stelle: Ist es für den Ausbildungsbetrieb zumutbar, diesen Auszubildenden weiter zu beschäftigen? Außerdem wird bei der Beurteilung berücksichtigt, ob der Auszubildende schon einmal auffällig wurde und wie weit die Ausbildung fortgeschritten ist.