Azubi krank: Die Entgeltfortzahlung hat Grenzen

Wenn ein Auszubildender krankheitsbedingt ausfällt, sind Sie zur Entgeltfortzahlung verpflichtet. Schließlich handelt es sich um ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis. Allerdings hat die Entgeltfortzahlung an Ihren Azubi ihre Grenzen – wie bei anderen Arbeitnehmern auch. Wo liegen die?

Insgesamt sind Sie als Ausbildungsbetrieb in den ersten sechs Wochen einer Erkrankung dazu verpflichtet, das Entgelt weiterzuzahlen. Anschließend übernimmt die Krankenkasse und überweist dem Auszubildenden Krankengeld in Höhe von etwa 70 Prozent der Bruttovergütung.

Die Pflicht zur Entgeltfortzahlung ist abhängig von den Umständen

Wie ist aber nun die Rechtslage, wenn der Auszubildende länger als sechs Wochen erkrankt, anschließend wieder im Betrieb erscheint, um dann erneut längere Zeit auszufallen? Beginnt dann Ihre Pflicht zur Entgeltfortzahlung von vorne? Die Antwort auf diese Frage ist: Es kommt darauf an…

Wenn nämlich die neue Erkrankung mit der alten Krankheit nichts zu tun hat, dann müssen Sie in der Tat in den sauren Apfel beißen und erneut im Zweifelsfall sechs Wochen lang Entgeltfortzahlung leisten. Handelt es sich dagegen um dieselbe Erkrankung wie beim ersten Mal, wird die Krankenkasse das Krankengeld entrichten und Sie sind von der Entgeltfortzahlung als Ausbildungsbetrieb befreit. Letztendlich kommt es also auf die Art der Erkrankung an.

Wie viel Zeit muss bzw. darf zwischen den Erkrankungen liegen?

Handelt es sich beim zweiten Mal um dieselbe Erkrankung, dann müsse Sie als Ausbildungsbetrieb zwar grundsätzlich keine Entgeltfortzahlung leisten; es sei denn, es ist seit der ersten Erkrankung eine lange Zeit vergangen. Hierzu wurden Fristen definiert, die mittlerweile durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bestätigt wurden.

Dann sind Sie zur Entgeltfortzahlung verpflichtet:

  • Zwischen dem Beginn der letzten Arbeitsunfähigkeit und dem Beginn der erneuten Erkrankung liegen mindestens 12 Monate.
  • Zwischen dem Ende der ersten und dem Beginn der zweiten Erkrankung liegen mindestens 6 Monate.

Tritt einer der beiden Fälle ein, müssen Sie Entgeltfortzahlung leisten, obwohl es sich um dieselbe Erkrankung handelt. Liegen die Krankheitsphasen zeitlich weniger weit auseinander, dann ist die Krankenkasse am Zug.