Azubi: Keine unzulässigen Aufgaben für ihn

Es ist leider immer wieder ein Streitpunkt zwischen Ausbilder und Azubi: Welche Aufgaben sind zulässig und welche sind unzulässig? Was also dürfen Sie dem Azubi übertragen und was nicht? Lesen Sie die Antworten in diesem Beitrag:

Die wichtigste Frage im Zusammenhang mit der Zulässigkeit von Aufgaben, die einem Azubi übertragen werden, ist: Dient die damit verbundene Tätigkeit dem Ausbildungszweck? Denn letztlich müssen durch die Arbeit des Auszubildenden Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden, die im Ausbildungsrahmenplan stehen.

Azubi muss ggf. auch Wischen
Wenn dort beispielsweise zu entnehmen ist, dass der Arbeitsplatz sauber und aufgeräumt zu halten ist, dann kann das durchaus zur Folge haben, dass das Wischen einer Küche oder das Auskehren eines Lagers zulässig ist.  

Wichtig ist aber zudem die Frage: Wie oft werden solche Tätigkeiten dem Azubi abverlangt. Werden Aufgaben wie Putzen und Botengänge ständig wiederholt und stehen im Mittelpunkt der Ausbildung, dann kann das dazu führen, dass diese Tätigkeiten nicht mehr zulässig sind. Bei der Abwägung müssen 2 Aspekte ganz besonders beachtet werden.

2 Kriterien für die Vergabe von grenzwertigen Aufgaben an einen Azubi  

  1. Die berufsnotwendigen Aufgaben und Tätigkeiten laut Ausbildungsrahmenplan müssen in ausreichendem Maße in der täglichen Arbeit vertreten sein.
    Ein Azubi, der den Beruf des Bürokaufmanns erlernt und ständig auf Botengang ist, wird kaum Gelegenheit bekommen, praktische Erfahrung im Rechnungswesen, Marketing oder Einkauf zu erlangen. 
     
  2. Auch wenn bestimmte Aufgaben zulässig sind: Eine Aushilfskraft zu ersetzten, ist nicht die Aufgabe eines Auszubildenden.
    Sollte ein Azubi ständig zum Putzen verdonnert werden und irgendwann wird die Putzkraft abbestellt, weil es ja auch so geht, dann werden Arbeitsrichter zu Recht misstrauisch. Erwecken Sie also nicht den Eindruck, eine Aushilfskraft durch die Beschäftigung eines Auszubildenden einsparen zu können oder zu wollen.