Azubi droht – Kündigung des Ausbildungsvertrags möglich

„Irgendwann ist Schluss“ so dachte sich wohl der Inhaber eines Ausbildungsbetriebs als ein Azubi den Ausbilder massiv bedrohte. Er wollte diese Drohung nicht akzeptieren und sprach eine fristlose Kündigung des Ausbildungsvertrages aus.

Kündigung des Ausbildungsvertrages rechtmäßig
Ein Azubi hatte sich mit seinem Ausbilder gestritten und ihn daraufhin mit den Worten gedroht: „Überleg dir was du sagst, sonst steche ich Dich ab“.

Das wollte der Ausbildungsbetrieb nicht durchgehen lassen und sprach die fristlose Kündigung des Ausbildungsvertrages aus. Die dagegen von dem Azubi eingereichte Klage half diesem nicht weiter. Die Richter hielten die Kündigung für gerechtfertigt (Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 19.06.2008, Az. 22 C a 9143/07).

Kündigung von Ausbildungsverträgen
Generell gilt, dass Ausbildungsverträge nach Ablauf der Probezeit vom Ausbildungsbetrieb nur noch gekündigt werden können, wenn ein Grund für eine fristlose Kündigung vorliegt (§ 22 Abs. 2 Nr. 2 Berufsbildungsgesetz). Also dann, wenn dem Ausbildungsbetrieb die weitere Zusammenarbeit nicht mehr zugemutet werden kann.

Vorsicht Falle
Gerade in Situationen wie in dem oben genannten Fall kochen die Emotionen schnell über und es wird eine mündliche Kündigung ausgesprochen. Diese ist unwirksam. Die Kündigung eines Ausbildungsvertrages bedarf nach § 22 BBiG genauso der Schriftform wie jede andere Kündigung auch. Sie muss innerhalb von 2 Wochen nachdem der Kündigungsberechtigte von dem Vorfall erfahren hat, ausgesprochen werden.

Grundsätzlich können Ausbildungsverträge nur unter erschwerten Bedingungen gekündigt werden. Die Möglichkeit einer ordentlichen fristgemäßen Kündigung durch den Ausbildungsbetrieb nach Ablauf der Probezeit sieht das Gesetz nicht vor. Denn bei Ausbildungsverhältnissen steht nicht der Aspekt des Arbeitens, sondern der der Ausbildung im Vordergrund. Trotzdem muss ein Ausbildungsbetrieb nicht jedes Verhalten von Auszubildenden dulden und kann auf derartig schwere Störungen des Betriebsfriedens mit einer Kündigung reagieren.