Auszahlung der betrieblichen Altersversorgung

Die betriebliche Altersversorgung kann zu einem Streitpunkt werden, wenn ein Arbeitnehmer den Arbeitgeber verlässt, da ermittelt werden muss, welche Ansprüche bereits vorhanden sind. Eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes sorgt für Klarheit.

In der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) vom 28.10.2008 (BAG, Az. 3 AZR 317/07) ging es um den Fall eines Arbeitnehmers, der an der betrieblichen Altersversorgung teilgenommen hatte, bevor er im Alter von 55 Jahren seinen Arbeitgeber verließ. Die betriebliche Altersversorgung war umstrukturiert worden, die Altersgrenze auf 60 Jahre gesenkt. Vom 60. bis 65. Lebensjahr sollten sogenannte Übergangsbezüge gezahlt werden.

Der Anspruch auf die Übergangsbezüge sollte verfallen, falls ein Arbeitnehmer vor dem 60. Lebensjahr ausscheide. Dies war in einer besonderen Richtlinie, nicht aber der Versorgungsordnung festgelegt. Der Arbeitnehmer verlangte allerdings die Zahlung der Übergangsbezüge, was der Arbeitgeber auf Grund seines vorzeitigen Ausscheidens verweigerte. Der Arbeitnehmer klagte.

Das Bundesarbeitsgericht gab ihm Recht und begründete: Die Übergangsbezüge seien nach § 1b BetrAVG (Betriebliches Altersvorsorgegesetz) Teil der unverfallbaren Versorgungsanwartschaft. Eine betriebliche Altersversorgung setzt voraus, dass

  • der Arbeitgeber die betriebliche Altersversorgung aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses zusagt,
  • die Leistungspflicht durch ein der Zusage entsprechendes Ereignis wie Alter, Invalidität oder Tod ausgelöst wird,
  • die Leistung einem Versorgungszweck dient.

Das bedeutet, dass es für die betriebliche Altersversorgung weder auf Bezeichnung noch Grund ankommt. Entscheidend ist, ob die im BetrAVG geregelten Voraussetzungen erfüllt sind. Dann bleibt die Anwartschaft erhalten.