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Ausstellung von Zuwendungsbescheinigungen in Vereinen

Ein Verein kann seinen Mitgliedern nur unter bestimmten Voraussetzungen steuerrelevante Zuwendungsbescheinigungen ausstellen. Dabei muss insbesondere auf die Vereinsangebote und den Satzungszweck geachtet werden. Ob Vereine Zuwendungbescheinigungen für gezahlte Mitgliedsbeiträge ausstellen dürfen obliegt der Entscheidung des Finanzamtes.

geschrieben von Holger H. Jungandreas
in Businesstipps, Recht
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Verein: Ausstellung von Zuwendungsbescheinigungen  
Zuwendungsbescheinigungen (ehemals "Spendenbescheinigungen") dürfen Fördervereine ihren Mitgliedern für Einnahmen aus Vereinsbeiträgen nicht uneingeschränkt ausstellen. Entscheidend ist der in der Satzung verankerte Vereinszweck.

Beispiel: Vereine mit Angeboten zur Gesundheitsförderung
Verschreibt sich beispielsweise ein Verein in der Satzung der "Gesundheitsförderung" und bietet dafür neben Rehabilitationssport auch andere gesundheitsrelevante Sportarten an, so wird vom Finanzamt geprüft und entschieden, ob diese Sportarten eher dem "Sport" zugeordnet werden oder halt dem eigentlichen Vereinszweck, gemäß Satzung der "Gesundheitsförderung".

Werden vom Finanzamt Vereinsprogramme- und Angebote eher dem "Sport" zugeordnet, wird die Ausstellung von Zuwendungsbescheinigungen für Mitgliedsbeiträge untersagt. Für die Förderung des Sports dürfen generell keine Zuwendungsbescheinigungen für gezahlte Vereinsbeiträge ausgestellt werden.

Die Frage stellt sich dann natürlich, was als "Sport" eingestuft und was der "Gesundheitspflege" zugeordnet wird. In einer Entscheidung des Finanzministeriums wurden Sportarten wie Walking, Nordic Walking, Wanderungen, Aqua-Fit, Fitnesstraining für Senioren mit "Sport" gleichgesetzt. Laut Finanzministerium gehören Programme wie Rehabilitationssport in Herzgruppen, Sport für Diabetiker, Bewegungstherapie für Schlaganfall-Patienten und Sport bei Asthma dagegen zu den Angeboten, die der „Gesundheitspflege“ zugehörig sind.

Warum Sportarten wie Walking, Nordic walking, Wandern oder auch eine Wassergymnastik, die – sportwissenschaftlich erwiesen – einen großen Beitrag zur Gesundheitsförderung- und Pflege leisten aber laut Finanzministerium nicht zur Gesundheitspflege gehören, bleibt unverständlich.

Gesundheitsvereine bei Zuwendungsbescheinigungen im Nachteil
Ein Verein, der sich dem Gesundheitssport und satzungsgemäß der "Gesundheitsförderung" verschreibt und dafür eine Menge an Programmen anbietet, ist hier natürlich im Nachteil. Die Lösung des Problems wäre die Spaltung eines solchen Vereins.

Aus einem Verein macht zwei: Einer, der sich mit Rehabilitationssport beschäftigt und nur solche Programme anbietet, für die eine Ausstellung von Zuwendungsbescheinigungen relevant sind und ein Verein, der zwar im sportwissenschaftlichen Sinne gesundheitlich bedeutende "Sportarten" anbietet – aber nicht in das von Finanzministerium geforderte Raster für "Gesundheitspflege" passt. Ob das jedoch bei den Vereinsmitgliedern Verständnis erzeugt, darf bezweifelt werden!

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Tags: Vereinsrecht
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