Ausländische Arbeitgeber müssen sich an deutsche Mindestlöhne halten
Lesezeit: 2 MinutenDoch die Luxemburger Richter stärkten den bundesdeutschen Bauunternehmen – und nicht nur diesen – durch das neue Urteil nun den Rücken. Ein gesetzlicher Mindestlohn stehe im Einklang mit europäischem Recht, befanden die Juristen, wenn mit ihm ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel, wie etwa der Schutz der Arbeitnehmer, verfolgt werde.
Der Europäische Gerichtshof gelangte in dem Rechtsstreit einer portugiesischen Baufirma zu dieser wegweisenden Entscheidung für die deutsche Bauwirtschaft. Das in Portugal ansässige Bauunternehmen Portugaia hatte 1997 Arbeitskräfte aus dem eigenen Land nach Deutschland entsendet. Hier nahmen die Männer aus dem Süden Europas Rohbauarbeiten vor.
Als das Arbeitsamt auftauchte, wurde schnell deutlich, dass die Portugiesen für deutlich geringere Löhne zupackten, als ihre deutschen Kollegen. Die Arbeiter aus Portugal schufteten sogar für einen Stundenlohn, der noch unter dem in Deutschland gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlohn lag. Das Arbeitsamt verlangte von dem südeuropäischen Unternehmen deswegen eine Lohnnachzahlung in Höhe von mehr als 70.000 Euro. Doch die Portugiesen wehrten sich. Umsonst. Das höchste Gericht Europas stützte den deutschen Mindestlohn und verpflichtete das Bauunternehmen aus Portugal zur Nachzahlung. Damit steht nun fest, dass ausländischen Arbeitgeber ihren Arbeitskräften, wenn diese auf deutschem Boden beschäftigt sind, mindestens den Mindestlohn zahlen müssen.
Doch die Luxemburger Richter mahnten auch die Deutschen. Die 5. Kammer des Europäischen Gerichtshofes kritisierte die deutsche Gesetzgebung, nach der es möglich sei, durch Firmentarifverträge den Mindestlohn zu unterschreiten. Diese Praxis, so die europäischen Richter, sei eine nicht gerechtfertigte Beschränkung der europäischen Dienstleistungsfreiheit. Wenn ein deutscher Arbeitgeber unter dem Mindestlohn bleiben dürfe, so sei schwer zu vermitteln, dass seine europäischen Konkurrenten dies nicht auch dürften, befand der Europäische Gerichtshof.
Europäischer Gerichtshof (EuGH) – Urteil vom 24. Januar 2002 – C 164/99
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