Aushilfen sind fest angestellten Mitarbeitern fast gleichgestellt
Lesezeit: < 1 MinuteExpertenrat zur Beschäftigung von Aushilfen
Grundsätzlich sind Ihre Aushilfen echte Arbeitnehmer, die die gleichen Rechte und Pflichten haben wie alle anderen Mitarbeiter auch.
Für Aushilfen existieren aber Ausnahmen
Für ganz vorübergehend eingestellte Mitarbeiter existieren allerdings tatsächlich Ausnahmen, und zwar:
- § 5 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz: Ein Anspruch auf Urlaub entsteht für den Mitarbeiter erst, wenn er mindestens einen Monat ununterbrochen beim Arbeitgeber beschäftigt war.
- § 3 Abs. 3 Entgeltfortzahlungsgesetz: Einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit hat der Mitarbeiter erst nach 4-wöchigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses.
- § 1 Nachweisgesetz: Schließen Sie lediglich einen mündlichen Arbeitsvertrag, müssen Sie dem Mitarbeiter anschließend die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich aushändigen. Das gilt nicht bei Aushilfen, die für höchstens einen Monat eingestellt werden.
Aber Achtung
Befristet beschäftigte Mitarbeiter sind nicht ordentlich kündbar, der Arbeitsvertrag endet vielmehr automatisch mit Auslaufen der Frist. Ihren befristet eingestellten Aushilfen können Sie nur dann ordentlich kündigen, wenn Sie dies ausdrücklich im Arbeitsvertrag vereinbaren.
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