Ausbildungsnachweis: Kontrollieren Sie ihn regelmäßig

Auszubildende haben die Pflicht, ihren Ausbildungsnachweis regelmäßig zu führen. Kommen Sie dieser nicht nach, könnte es Probleme geben – spätestens bei der Zulassung zur Abschlussprüfung. Aber auch Sie als Ausbilder haben Ihre Pflichten. Sie müssen den Azubi zum Führen des Ausbildungsnachweises anhalten und diesen kontrollieren.

Vielleicht kennen Sie das Problem auch: Ein Auszubildender führt seinen Ausbildungsnachweis (früher: Berichtsheft) nicht regelmäßig. Kurz vor der Abschlussprüfung kommt dann das böse Erwachen: Für die Zulassung zur Prüfung muss ein vollständiger Ausbildungsnachweis vorgelegt werden. Was ist also zu tun? Alles in kürzester Zeit nachtragen, um den Ausbildungsnachweis gerade noch rechtzeitig abzugeben.

So wie oben beschrieben sollte der Ausbildungsnachweis jedenfalls nicht geführt werden. Im Gegenteil: der Auszubildende hat darin regelmäßig seine Eintragungen zu machen. Bewährt hat sich beispielsweise, dass sich die Auszubildenden den Ausbildungsnachweis jeweils zum Ende einer Woche vornehmen. Das dürfen sie während der betrieblichen Ausbildungszeit tun. In der Regel genügt es, wenn sie am Freitagnachmittag jeweils eine halbe Stunde zur Verfügung haben.

Tipp: Legen Sie das als Ausbildungsverantwortlicher so fest und kommunizieren Sie das auch in den Ausbildungsabteilungen. Dann gibt es in der Regel keine Probleme. Denn freitags weiß so jeder Bescheid: Heute wird dem Azubi Zeit zum Führen des Ausbildungsnachweises eingeräumt.

Was sind Ihre Aufgaben rund um den Ausbildungsnachweis?
Aber auch Sie haben Verpflichtungen. Diese sind in § 14 des Berufsbildungsgesetzes geregelt. Folgende Aufgaben sollten Sie ernst nehmen:

  1. Sie müssen Ihre Auszubildenden zum Führen des Ausbildungsnachweises anhalten. Was aber bedeutet diese Gesetzesformulierung konkret? Sie müssen aktiv Einfluss auf den Auszubildenden nehmen. Informieren Sie ihn über die Termine, wann der Ausbildungsnachweis zu führen ist. Reagieren Sie, wenn Sie mitbekommen, dass Auszubildende diese Verpflichtung nicht ernst nehmen. Rufen Sie an, schicken Sie eine Mail oder bitten Sie zum persönlichen Gespräch.
  2. Sie sind ebenso verpflichtet, den schriftlichen Ausbildungsnachweis durchzusehen. Das muss immerhin so ausführlich sein, dass Sie den Inhalt zur Kenntnis nehmen. Das bedeutet: Mit einem einfachen Durchblättern ist es hier nicht getan. Zumindest um das "Querlesen" kommen Sie nicht herum. Tipp: Zeichnen Sie alle Seiten ab, die Sie bereits durchgesehen haben. Über die Häufigkeit der Durchsicht macht das Berufsbildungsgesetz keine Angaben. Empfehlung: Tun Sie dies mindestens alle 2 Monate.