Der Ausbildungsmarkt hat sich in den letzten Jahren positiv entwickelt. So wurden zwischen dem 1. Oktober 2006 und dem 30. September 2007 bundesweit rund 625.900 neue Ausbildungsverträge abgeschlossen. Das sind rund 49.700 Verträge mehr als im Vorjahreszeitraum. Doch dieser vermeintlich positive Trend ist nicht genug. Denn mehr als die Hälfte der gemeldeten Bewerber um einen Ausbildungsplatz bewerben sich zum wiederholten Mal, weil sie nicht auf Anhieb einen Ausbildungsplatz bekommen. Das ist eindeutig zu viel. Daher hat der Gesetzgeber den „Ausbildungsbonus“ ins Leben gerufen.
Wer kann den Ausbildungsbonus erhalten?
Einen Rechtsanspruch auf die Förderung "Ausbildungsbonus“ haben Arbeitgeber, die einen Altbewerber ohne Schulabschluss, mit einem Sonderschulabschluss oder mit einem Hauptschulabschluss in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz zusätzlich ausbilden. Ein Rechtsanspruch besteht auch bei der zusätzlichen Ausbildung von lernbeeinträchtigten oder sozial benachteiligten jungen Menschen, die bereits im Vorjahr oder früher die allgemeinbildende Schule verlassen haben.
Bei Arbeitgebern, die Altbewerber mit einem mittleren Schulabschluss oder Jugendliche, die bereits seit mehr als zwei Jahren einen Ausbildungsplatz suchen, zusätzlich ausbilden, entscheidet die Agentur für Arbeit nach ihrem Ermessen, ob der Ausbildungsbonus gezahlt wird.
Bildet der Betrieb Auszubildende zusätzlich aus, deren Vertrag wegen einer Insolvenz, Stilllegung oder Schließung des früheren Ausbildungsbetriebes beendet worden ist, so können auch diese den Ausbildungsbonus erhalten. Vorausgesetzt, dass die Vermittlung dieses Auszubildenden in ein fortführendes Ausbildungsverhältnis aufgrund der persönlichen Voraussetzungen erschwert ist.
Ausbildungsplatz muss zusätzlich sein
Ein wichtiges Entscheidungskriterium für den Ausbildungsbonus neben dem Rechtsanspruch oder dem Ermessen, ist die Zusätzlichkeit des Ausbildungsplatzes. Zusätzlich ist ein betrieblicher Ausbildungsplatz, wenn bei Ausbildungsbeginn die Zahl der Ausbildungsverhältnisse in dem Betrieb durch den neuen Ausbildungsvertrag höher ist, als sie es im Durchschnitt der drei vorhergehenden Jahre war. Der Arbeitgeber muss die Zusätzlichkeit durch eine Bescheinigung der zuständigen Kammer nachweisen.
Praxis-Tipp zum Ausbildungsbonus
Wenn Sie planen einen zusätzlichen Ausbildungsplatz zu schaffen, um einen Altbewerber einen Ausbildungsplatz zu geben, setzen Sie sich mit der zuständigen Kammer in Verbindung, ob Sie das Kriterium Zusätzlichkeit erfüllen.
Höhe des Ausbildungsbonus
Der Ausbildungsbonus beträgt 4.000, 5.000 oder 6.000 Euro. Seine Höhe ist abhängig von der für das erste Ausbildungsjahr tariflich vereinbarten oder ortsüblichen Ausbildungsvergütung. Für behinderte und schwerbehinderte junge Menschen erhöht sich der Bonus um 30 Prozent.
Nach Ablauf der Probezeit werden 50 Prozent des Ausbildungsbonus ausgezahlt. Die restlichen 50 Prozent werden nach Anmeldung des Auszubildenden zur Abschlussprüfung gezahlt, wenn das Ausbildungsverhältnis jeweils fortbesteht.
Der Bonus kann für Ausbildungsverträge gezahlt werden, die zwischen dem 1. Juli 2008 und dem 31. Dezember 2010 beginnen. Anträge auf den Ausbildungsbonus können ab sofort vor Ausbildungsbeginn an die zuständige Arbeitsagentur gestellt werden.
Wichtig: Setzen Sie sich frühzeitig mit der zuständigen Arbeitsagentur in Verbindung, um den Ausbildungsbonus zu erhalten.
Erst EQJ, dann Ausbildungsbonus?
Auch Auszubildende die vor Ausbildungsbeginn eine Einstiegsqualifizierung (EQJ) im Betrieb absolviert haben, können mit dem Ausbildungsbonus gefördert werden. Die geleisteten Förderungen aus diesem Programm werden auf den Ausbildungsbonus angerechnet, wenn die oben aufgeführten Kriterien erfüllt sind.
Für einen Ausbildungsbonus: Antrag bei der Arbeitsagentur
Der Ausbildungsbonus ist vor dem Ausbildungsbeginn bei der zuständigen Agentur für Arbeit zu beantragen. Wann der Ausbildungsvertrag geschlossen wurde ist dabei unerheblich.