Ausbildungsbegleitende Hilfen können Sie nicht verordnen

Wenn Sie der Meinung sind, Ihr Azubi solle ausbildungsbegleitende Hilfen in Anspruch nehmen, können Sie das nicht anordnen. Denn Antrag muss der Auszubildende selbst stellen, und die Bundesagentur für Arbeit befindet darüber.

So gern Sie Ihren Azubi in einem Förderkurs sähen, es ist für den Antrag auf ausbildungsbegleitende Hilfen entscheidend, dass der Antragsteller seine Mängel ausräumen will. Also können Sie ihn schlecht zwingen, denn die Entscheidung über die Teilnahme treffen weder er noch Sie.

Nach § 13 Berufsbildungsgesetz ist der Auszubildende allerdings verpflichtet, sich berufliche Handlungskompetenz anzueignen. Wenn seine Leistungen nicht ausreichen und er ein Hilfsangebot Ihrerseits ablehnt, ist das höchst unklug.

Lassen seine Leistungen weiterhin zu wünschen übrig und es ist abzusehen, dass er das Ausbildungsziel nicht erreichen wird, stellt dies einen Verstoß gegen seinen Ausbildungsvertrag dar. Dafür können Sie ihn abmahnen, und zwar mit der Begründung, dass er seiner Lernpflicht nicht nachkommt – nicht wegen ungenügender Leistungen.

Kurzübersicht ausbildungsbegleitende Hilfen

Antrag stellt der Azubi
Entscheidung trifft die Berufsberatung der örtlichen Arbeitsagentur. Hier bekommen Sie auch Informationen über Fördermaßnahmen.
Durchführung meist private Bildungsträger
geförderte Personen Auszubildende mit Defiziten, die diese beseitigen wollen. Bisher kein unentschuldigtes Fehlen im Ausbildungsbetrieb oder der Berufsschule.
Zeitpunkt Regelmäßige Termine während der Ausbildungszeit oder abends.