Ausbildung: Zahlen Sie eine angemessene Ausbildungsvergütung

Wenn Sie mit Ihren neuen Auszubildenden über die Ausbildungsvergütung verhandeln, sind Sie an bestimmte Urteile gebunden. Zum Einen sind korrekt bezifferte Vergütungssätze verbindlich und zum Anderen kann in privat gesponserten Ausbildungsverhältnissen untertariflich bezahlt werden.

Zahlen Sie eine angemessene und korrekt berechnete Ausbildungsvergütung
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat (29.09.2002, Az: 6 AZR 434/00) entschieden, dass Ihr Unternehmen an eine einmal im Ausbildungsvertrag vereinbarte Ausbildungsvergütung gebunden ist. Im Urteilsfall hatte ein Unternehmen mit einem Auszubildenden für jedes Ausbildungsjahr eine feste Vergütung festgelegt. Ausbildung: Vergütung muss vertraglich geregelt sein
Ergänzt wurde diese Vereinbarung durch den Hinweis, dass jeweils "mindestens" der gültige Tarifsatz zu zahlen ist. Nach Vertragsschluss erfolgte aber eine Absenkung der Tarifsätze, woraufhin der Ausbildungsbetrieb auch die Ausbildungsvergütung herabsetzen wollte. "Geht nicht", entschieden die Richter. An die im Vertrag konkret bezifferten Vergütungssätze war das Unternehmen gebunden.

Privat "gesponserte" Ausbildungsverhältnisse
Nach § 10 Abs. 1 BBiG hat ein Auszubildender Anspruch auf eine angemessene Ausbildungsvergütung. Angemessen ist sie immer dann, wenn sie sich an einem entsprechenden Tarifvertrag oder den Empfehlungen der Kammer orientiert. Es gibt aber auch Ausnahmen: Ausbildungsverhältnisse, die durch öffentliche Gelder und private Spenden zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze finanziert werden und zudem für einen nicht tarifgebundenen Ausbilder mit keinerlei finanziellen Vorteilen verbunden sind, können erheblich unter dem Tarifvertrag (50 %) vergütet werden (BAG, Urteil vom 24.10.2002, Az: 6 AZR 626/00).

Aktueller Fall zur Ausbildungvergütung
Ausbildung im Krankenpflegebereich: Der Träger einer Ausbildung hat seinen Schülern nach § 12 Abs. 1 des Krankenpflegegesetzes eine angemessene Ausbildungsvergütung zu gewähren. Die angemessene Ausbildungsvergütung orientiert sich aber nicht am Budget der Einrichtung. Sie ist vielmehr bei der Festlegung des Budgets zu berücksichtigen. Der beklagte Träger bildete die Klägerin als Gesundheits- und Krankenpflegerin aus. Die vereinbarte Ausbildungsvergütung unterschritt jedoch das Tarifniveau um 35,65%. In der Summe ergab sich ein monatlicher Unterschiedsbetrag von 229,06 Euro brutto.

Mit ihrer Klage verlangte die Klägerin die restliche Monatsvergütungen und Einmalzahlungen in tariflicher Höhe. Das Landesarbeitsgericht hatte der Klage im Unterschied zum Arbeitsgericht stattgegeben (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 07. November 2006 – 5 Sa 159/06).

Der Neunte Senat des BAG hat das Urteil des Landesarbeitsgerichts teilweise bestätigt und der Klage stattgegeben, soweit die Ansprüche der Klägerin nicht verfallen waren (BAG, Urteil vom 19. Februar 2008 – 9 AZR 1091/06).

Praxis-Tipp
Eine Ausbildungsvergütung, die weniger als 80 % der tariflichen Vergütung beträgt, ist selbst in solchen Fällen nicht mehr angemessen (BAG, Urteil vom 08.05.2003, Az: 6 AZR 191/02).