Eine Schwangerschaft innerhalb der Ausbildungszeit kommt in der Regel ungelegen. Denn damit fällt ein privates Ereignis mitten in die wichtige Zeit der Ausbildung. Die betroffene Auszubildende wird sich fragen, wie es mit der Ausbildung und danach weitergeht? Und Sie als Ausbildungsverantwortlicher sollten ihre Ausbildung umstellen, sobald sie von der Schwangerschaft Kenntnis haben. Schließlich müssen Sie jetzt das Beschäftigungsverbot nach § 3 Mutterschutzgesetz beachten. Dieses gilt vollumfänglich auch für Auszubildende.
Mit Ihrer Kenntnis über die Schwangerschaft sind schwere körperliche Arbeiten ab sofort ebenso tabu wie Fließband und Akkordarbeit. Ein Beschäftigungsverbot gilt darüber hinaus für den Umgang mit Gefahrstoffen. Falls notwendig sind Sie auch verpflichtet, Liege- oder Sitzgelegenheiten bereitzustellen. Das gilt vor allem dann, wenn die Schwangerschaft schon weiter fortgeschritten ist.
Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft im Zweifel großzügig auslegen
Ein solches Beschäftigungsverbot kann auch durch ein ärztliches Attest auferlegt werden. Werden von medizinischer Seite aus weitere bestimmte Arbeiten während der Schwangerschaft verboten, dann müssen Sie sich als Ausbildungsbetrieb natürlich daran halten. Aber auch ohne ärztliches Attest: Vermeiden Sie alles, was die Schwangerschaft der Auszubildenden gefährden könnte!
Auch bei den Arbeitszeiten gibt es Einschränkungen: Die Obergrenze in der Schwangerschaft liegt bei 8,5 Stunden am Tag. Zudem dürfen Sie zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr keine schwangeren Auszubildenden beschäftigen. Diese zeitliche Beschäftigungsverbot gilt – mit branchenspezifischen Ausnahmen – auch für das Wochenende.
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