Ausbildung: Wann gilt die Lohnfortzahlung und wann nicht

Ihr Auszubildender ist ein sozialversicherungspflichtig Beschäftigter. Daher hat er das Recht, seine Vergütung auch dann erhalten, wenn er beispielsweise aus Krankheitsgründen fehlt. Allerdings hat die Vergütungsfortzahlung auch ihre Grenzen.

Auszubildende sind Arbeitnehmer, für die das Entgeltfortzahlungsgesetz
gilt. Konkret bedeutet das für Sie als Ausbildungsverantwortlicher:

  1. Sie zahlen die Vergütung auch an Feiertagen. Die Höhe der Vergütung richtet sich danach, wie viel Geld der Azubi erhalten hätte, wenn an diesem Tag kein Feiertag gewesen wäre.
  2. Fällt die Ausbildung beispielsweise wegen eines Streiks oder wegen der Erkrankung von Ausbildern aus, dann haben Sie als Ausbildungsbetrieb ebenfalls die Pflicht, die Vergütung fortzuzahlen. Das gilt zumindest dann, wenn sich der Azubi für die Ausbildung bereithält.
  3. Nach dem Berufsbildungsgesetz müssen Sie Ihren Auszubildenden für den Berufsschulunterricht freistellen. Auch für diesen Zeitraum hat der Auszubildende das Recht, Vergütung zu erhalten.
  4. Vor allem aber zahlen Sie die Vergütung im Krankheitsfall für die ersten 6 Wochen fort. Erst nach diesem Zeitraum übernimmt die Krankenkasse mit dem so genannten Krankengeld die verminderte Fortzahlung. Allerdings gibt es von dieser Regelung Ausnahmen, die Sie kennen sollten.

In diesen Spezialfällen muss die Vergütung nicht fortgezahlt werden

Wurde die Erkrankung nämlich vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht, entfällt der Anspruch auf Vergütung. Hier einige Beispiele:

  • Ein Auszubildender beteiligt sich an einer Rauferei. Er wird verletzt und fällt 2 Wochen krankheitsbedingt aus. Hier sind Sie nur dann zur Fortzahlung der Vergütung verpflichtet, wenn der Azubi nachweislich in die Rauferei hineingezogen wurde und sich ausschließlich verteidigt hat oder wenn er sich zum Schlichten eingemischt hat.
  • Der Auszubildende verstümmelt sich selbst. In der Folge fällt er für die Ausbildung aus. Hier liegt Vorsatz vor und ihre Verpflichtung zur Vergütungsfortzahlung enthält.
  • Ein Auszubildender betreibt Freeclimbing. Er missachtet Sicherungsmaßnahmen und stürzt ab. Hier liegt grobe Fahrlässigkeit vor, so dass Sie die Vergütung nicht fortzahlen müssen.