Ausbildung verkürzen: Es gibt Grenzen

Das Berufsbildungsgesetz erlaubt es, die Ausbildung unter bestimmten Voraussetzungen zu verkürzen. Das geht in allen Bundesländern, auch wenn die speziellen Regelungen sich leicht unterscheiden. Wenn allerdings mehrere Verkürzungsgründe zusammen kommen, dann gibt es Mindestausbildungszeiten, die zu beachten sind.

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, eine Ausbildung zu verkürzen. Dabei spielt vor allem die Qualifikation der Auszubildenden eine Rolle. Abiturienten lernen zum Beispiel bis zu einem Jahr kürzer. Aber auch ein Berufsgrundbildungsjahr, welches viele Azubis vor ihrer Ausbildung absolviert haben, führt zu einer Verkürzung – beispielsweise zu einer Streichung des 1. Ausbildungsjahres.

Was aber, wenn nun verschiedene Faktoren zusammen kommen? Ein Abiturient hat zusätzlich ein Berufsgrundbildungsjahr absolviert. Das würde bei optimaler Ausschöpfung ein Verkürzen der Ausbildung um 2 Jahre ergeben. Bei einer 3-jährigen Ausbildung hieße das: Sie würde nur noch 1 Jahr dauern. Aber geht das tatsächlich?

Verkürzen der Ausbildung: Vorschriften des Bundesausschusses für Berufsbildung  
Nein, das geht nicht! Denn hierzu gibt es eine Bestimmung des Bundesausschusses für Berufsbildung. Diese schreibt Mindestausbildungszeiten vor, wenn mehrere Abkürzungsgründe zusammen kommen. Damit soll ein Verkürzen der Ausbildung auf eine zu kurze Zeit verhindert werden. Danach beträgt die Mindestausbildungszeit  

  • für Ausbildungsberufe mit einer Regelausbildungszeit von 3,5 Jahren: 24 Monate (Ausbildung um maximal 18 Monate verkürzen),
  • für Ausbildungsberufe mit einer Regelausbildungszeit von 3 Jahren: 18 Monate (Ausbildung um maximal 18 Monate verkürzen),
  • für Ausbildungsberufe mit einer Regelausbildungszeit von 2 Jahren: 12 Monate (Ausbildung um maximal 12 Monate verkürzen).